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Schwerbehinderung - Eine rechtliche Betrachtung


Schwerbehinderung - Eine rechtliche Betrachtung

Was ist Schwerbehinderung überhaupt?
Was ist ein GdB und wie bekomme ich den?
Was ist mit Widerspruch und Klage?
Was ist Gleichstellung?
Habe ich Nachteilsausgleiche?
Was gilt beim Arbeitsrecht?

Unter den folgenden Punkten werden all Ihre Fragen beantwortet:


Behinderung
Wer ist schwerbehindert im Sinne von SGB IX?
Wo beantrage ich den GdB?
Wie beantrage ich?
Welcher GdB ist zu erwarten?
Versorgungsmedizinische Grundsätze
Widerspruch und Klage
Gleichstellung
Nachteilsausgleich
Einstellung von Schwerbehinderten
Kündigungsschutz, Mehrarbeit, Zusatzurlaub


Behinderung:

Gemäß § 2 I SGB IX ist ein Mensch behindert, wenn
die Körperliche Funktion,
die Geistige Fähigkeit,
die Seelische Gesundheit,
länger als sechs Monate,
vom Lebensalter typischen Zustand abweicht,

UND

hierdurch die Teilhabe am täglichen Leben eingeschränkt ist!


Wer ist schwerbehindert im Sinne von SGB IX?

Schwerbehinderung liegt vor, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt;
der Wohnsitz, od. der gewöhnlichen Aufenthalt oder die Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz in Deutschland sind;
Ab GdB 30 ist eine Gleichstellung möglich.


Wo beantrage ich den GdB?

Beim zuständigen Versorgungsamt

Antragsvordrucke bei:
Versorgungsämtern oder Landratsämtern
Sozialämtern
Kommunale Bürgerbüros
Behindertenverbände
Schwerbehindertenvertretungen
Sozialfachdienste in Kliniken
Internet


Wie beantrage ich?

- Formular vollständig ausfüllen (immer Kopie für die eigene Akte machen!)
- Alle Diagnosen angeben die berücksichtigt werden sollen
- Aber nicht nur die Angaben zur Diagnose, sondern auch:

zu welchen tatsächlichen Beeinträchtigungen die Erkrankung im alltäglichen Leben führt.

- Alle Ärzte angeben die gehört werden sollen!
- So ausführlich wie möglich (Beschreibung der Beeinträchtigung auch auf einem Beiblatt ausformulieren)!


Welcher GdB ist zu erwarten?

Keine Pauschalisierung möglich! Der GdB richtet sich:
nach dem Grad der Beschwerden
z.B. nach der Beeinträchtigung des Kräfte- und Ernährungszustandes
z.B. den Folge- und Begleiterkrankungen, extraintestinale Manifestationen, sind zusätzlich zu bewerten


Versorgungsmedizinische Grundsätze:

Der GdB wird für die jeweilige Erkrankung durch die sog. "Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung" den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nach allgemeine Beurteilungsregeln und Einzelangaben festgelegt.
Festlegung erfolgt durch Gesamtbewertung aller festgestellten Beeinträchtigungen.
Werte der einzelnen Behinderungen können nicht zusammengerechnet werden!
Bei Festlegung des GdB ist der Gutachter weitgehend frei.

Hier sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze


Widerspruch und Klage:

Entspricht der von Ihnen beantragte GdB nicht demjenigen, der Ihnen nach den o.g. Grundsätzen zustehen kann, besteht die Möglichkeit Widerspruch und ggf. Klage gegen den zugrunde liegenden Bescheid zu erheben.

Widerspruch innerhalb eines Monats nach ergehen des Bescheides (auf Frist achten!!)
Schriftlich beim Versorgungsamt
Gleichzeitig Akteneinsicht anfordern
Widerspruchsbegründung immer erst nach Akteneinsicht!!

Wird Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen und es ergeht ein sog. Widerspruchsbescheid, ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem zuständigen Sozialgericht zu erheben.


Gleichstellung:

Wann bekomme ich eine Gleichstellung?
Weniger als GdB 50 jedoch mindestens GdB 30
Wo steht es? -> § 2 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 68 Abs. 2 und 3 SGB IX
Der Antrag wir beim zuständigen Arbeitsamt gestellt!

Arbeitgeber erfährt von der Gleichstellung!

Voraussetzungen:
- Ohne kann kein Arbeitsplatz erlangt werden
oder
- Der Arbeitsplatz ist akut wegen der Erkrankung gefährdet.

Fiktive Gefährdung reicht nicht aus!

Anhaltspunkte einer Gefährdung:

Häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten
Behinderungsbedingt verminderte Arbeitsleistung
Dauernd verminderte Belastbarkeit
Auf Dauer notwendige Hilfe anderer Mitarbeiter
Eingeschränkte berufliche und /oder regionale Mobilität auf Grund der Behinderung

Gleichstellung Jugendlicher:

Jugendliche und junge Erwachsene haben Sonderstellung.
Gleichstellung kann auch bei Behinderung mit weniger als GdB 30 oder wenn ein GdB überhaupt nicht festgestellt wurde (!) gewährt werden Lt. Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung Schwerbehinderter, wird diese Gruppe während der Ausbildung gleichgestellt (§68 Abs.4 SGB IX).

ACHTUNG:
In diesem Fall der Gleichstellung besteht nur die Möglichkeit des AG auf Zuschüsse zu den Kosten der Ausbildung (§ 102 Abs. 3 Nr. 2 c) SGB IX); KEIN besonderer Kündigungsschutz!; Nachweis der Behinderung erfolgt durch formlose Stellungnahme der Agentur für Arbeit!


Nachteilsausgleich

Es gibt verschiedene Nachteilsausgleiche für Schwerbehinderte:

Steuererleichterungen
Kündigungsschutz SGB IX
Keine Mehrarbeit
Zusatzurlaub
Parkerleichterungen, ab einen GdB von 60 bei Betroffenen mit chronisch entzündlichen Darmerkrankungen, bundesweit
Ermäßigungen bei Veranstaltungen
Ermäßigung beim ADAC, Mobilfunk, Autokauf (abhängig von der Firma)

Pauschalbeträge Steuererleichterung

GdB 50 Behinderung -> 570 €
GdB 60 Behinderung -> 720 €
GdB 70 Behinderung -> 890 €
GdB 80 Behinderung -> 1.060 €
GdB 90 Behinderung -> 1.230 €
GdB100 Behinderung -> 1.420 €

Soll Arbeitgeber nicht von der Behinderung erfahren, nicht in der Steuerkarte eintragen lassen, sondern im Lohnsteuerjahresausgleich geltend machen!

Einstellung von Schwerbehinderten:

Frage des Arbeitgebers nach der Schwerbehinderung bei Bewerbungen bisher in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zulässig.

Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Frage nach überwiegender Meinung unzulässig und darf, wenn sie trotzdem gestellt wird, folgenlos auch dann verneint werden, wenn formell die Schwerbehinderteneigenschaft festgestellt ist.

Wie muss ich in einem Bewerbungsgespräch antworten?

Wahrheitsgemäß antworten:
Bei akuter Erkrankung wenn diese die Arbeitsfähigkeit beeinflusst.

Schummeln dürfen sie:
Wenn ihre Erkrankung keinen Einfluss auf die Arbeitsleistung hat.


Kündigungsschutz, Mehrarbeit, Zusatzurlaub:

Kündigungsschutz:

Für wen? -> Ab GdB 50 und für Gleichgestellte

Wo steht es? -> §§ 85- 92 SGB IX

Gilt nicht:
Wenn Beschäftigungsverhältnis bei Kündigung noch keine 6 Monate besteht
Vom Arbeitnehmer beendet wird
Durch einvernehmlichen Aufhebungsvertrag beendet wird
Durch Zeitablauf bei Zeitvertrag
Wegen schlechter Witterung beendet wird, mit der Kündigung aber eine Widereinstellung gegeben wird

Mehrarbeit (§ 124 SGB IX):

Schwerbehinderte müssen auf Antrag von Mehrarbeit befreit werden; aber:
Mehrarbeit nicht = Überstunden
Mehrarbeit erst dann wenn die gesetzliche Arbeitszeit (48 Std.) überschritten wird bzw. 8 Std. täglich überschritten werden
Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte

Zusatzurlaub:

Wo steht es? -> § 125 SGB IX
Wer bekommt ihn? -> Schwerbehinderte ab GdB 50
Wo und wie beantrage ich? -> Beim AG mit Schwerbehindertenausweis
Wie viel Urlaub bekomme ich? -> Richtet sich nach den Arbeitstagen
Beispiel:
4 Tage bei einer 4 Tagewoche
5 Tage bei einer 5 Tagewoche usw.

Bei den vorstehenden Informationen handelt es sich nur um einen Überblick und kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzten. Bei der Antragstellung auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft oder Problemen rund um die Antragstellung sowie bei Widerspruch und Klage steht Ihnen meinen Kanzlei gern zur Verfügung. Hierfür können Sie meine Onlinerechtsberatung sofort nutzen oder es erfolgt eine persönliche Beratung in meiner Kanzlei.


Sozialrecht Aktuell:



URTEIL STÄRKT RECHTE DER BERFISTET BESCHÄFTIGTEN

Wer sich aus der Arbeitslosigkeit in einen nur befristeten Job abmeldet, kann sich bereits bei dieser Gelegenheit für die Zeit danach erneut als arbeitsuchend melden. Eine solche Meldung kann bereits vor der spätestmöglichen Frist von drei Monaten vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgen.

In einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 28.08.2007 ( B 7/7a AL 56/06 R ) wurden die Rechte der befristet Beschäftigten Leistungsbezieher gestärkt.
Das Bundessozialgericht führt in seinem Leitsatz aus: "Es ist keine Voraussetzung für eine Minderung des Arbeitslosengeldes wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung, dass die Bundesagentur für Arbeit den Leistungsbezieher anlässlich der Aufnahme einer Beschäftigung ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung vor Ende dieser Beschäftigung hinweist; ein fehlender Hinweis ist nur bei der Prüfung zu beachten, ob sich der Arbeitslose vor einer erneuten Arbeitslosigkeit schuldhaft zu spät arbeitsuchend gemeldet hat."

Das bedeutet also:
Nicht ausreichend sei zwar stets die rein telefonische oder schriftliche Meldung. Wenn es jedoch zutrifft, dass der oder die Arbeitslose ihren Arbeitsvermittler bei einer persönlichen Vorsprache über eine befristete Beschäftigung informiert hat, würde das den Anforderungen an das Sozialgesetzbuch genügen.



Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Weigerung, einen "Ein-Euro-Job" auszuführen?

Absenkung des Arbeitslosengeldes II bei Weigerung, einen "Ein-Euro-Job" auszuführen, nur zulässig bei vorheriger Belehrung über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung

In der Pressemitteilung des BSG zum Az.: B 14 AS 53/08 R heißt es:

"Der Absenkungsbescheid, mit dem die Beklagte die der Klägerin gewährten Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2007 herabgesetzt hatte, ist rechtswidrig, weil die Beklagte die Klägerin nur unzulänglich über die Rechtsfolgen belehrt hat, die sich aus der Weigerung ergeben würden, die zusätzliche Arbeitsgelegenheit im Projekt "Job for Junior" weiter auszuführen. Zwar hat die Klägerin damit ihre in der Eingliederungsvereinbarung übernommene Verpflichtung verletzt. Die Sanktionstatbestände des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr b und c SGB II setzen jedoch voraus, dass der Hilfe­bedürftige über die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung belehrt worden ist. Die Belehrung über die Rechtsfolgen muss konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Erforderlich ist insbesondere eine Umsetzung der in Betracht kommenden Verhaltensanweisungen und möglicher Maß­nahmen auf die Verhältnisse des konkreten Einzelfalls. Diese strengen Anforderungen an den Inhalt der Rechts­folgenbelehrung sind vor allem deshalb geboten, weil es sich bei der Herabsetzung der Grundsiche­rungsleistungen, wie aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09, 3/09, 4/09) hervorgeht, um einen schwerwiegenden Eingriff handelt.Die der Klägerin bei Abschluss der Eingliederungsvereinbarung erteilte Rechtsfolgenbelehrung genügt den genannten Anforderungen nicht... [wird weiter ausgeführt]"



Wiedereingliederung und Anspruch auf ALG I

Das Bundessozialgericht (Aktenzeichen: B 11a AL 31/06 R) hat entschieden:

Die unentgeltliche Tätigkeit für einen Arbeitgeber im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung begründet kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis.

Das bedeutet für den Arbeitnehmer:
Für den Fall einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit auch nach Ablauf des Krankengeldbezuges wird bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme, bei bestehen der Vorraussetzungen, Arbeitslosengeld I bezahlt.


Die vorstehenden Formulierungen sind nicht umfassend und können nur Anregungen und Hinweise geben, so dass keine Haftung übernommen werden kann. Das Copyright für veröffentlichte, von Rechtsanwaltbüro Engler selbst erstellte Objekte bleibt allein bei Rechtsanwaltbüro Engler. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Rechtsanwaltbüro Engler nicht gestattet.