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Vorliegend finden Sie eine nicht abschließende Übersicht und Erklärungen für die Pflichten des
Reiseveranstalters und Ihre Rechte bei Mängeln.
Grundsätzliches zu Ihrer Reise:
Entsprechend der gesetzlichen Vorschriften, ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen,
dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert der Tauglichkeit
zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
Reisemangel:
Der Gesetzgeber hat den Begriff des Reisemangels nicht definiert. Für eine Bestimmung
ist eine umfangreiche Bearbeitung der Rechtsprechung erforderlich. Grundsätzlich muss der Reiseveranstalter
den Erfolg einer Reise gewährleisten und muss für das Gelingen der Reise Sorge tragen.
Allgemein kann dann von einem Mangel gesprochen werden, wenn die vereinbarten Leistungen bzw. Eigenschaften
durch den Reisveranstalter nicht erfüllt werden.
Jedoch liegt ein solcher Mangel dann nicht vor, wenn es sich um einen unerheblichen handelt. Zum Beispiel
wird ein unerheblicher Mangel bei bloßen Unannehmlichkeiten wie Beeinträchtigungen durch Insekten angenommen.
In einem solchen Fall können die folgenden Rechte nicht geltend gemacht werden.
Rechte bei fehlenden Eigenschaften bzw. Mängeln:
Die Reisenden haben verschiedene Rechte, wenn die Reise mangelhaft ist.
1.) Abhilfe (§651c BGB):
Die Reisenden können zunächst gemäß § 651c BGB Abhilfe des Mangels verlangen.
Leistet dabei der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe,
kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen.
2.) Minderung (§651d BGB):
Achtung:
Die Minderung kann nicht geltend gemacht werden, wenn der Reisende es schuldhaft
unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Den Mangel muss der Reisende am Urlaubsort anzeigen.
Die Mängelanzeige bedarf keiner vorgeschriebenen Form und muss gegenüber dem Reiseveranstalter
angezeigt werden. Dies erfolgt in der Regel bei der örtlichen Reiseleitung. Fehlt eine solche Reiseleitung
ist der Mangel am Firmensitz des Reiseveranstalters anzuzeigen, sofern dies im Rahmen des Möglichen
zumutbar ist. Hierbei empfielt sich immer die Anfertigung eines Mängelprotokolls und die Aufnahme von Beweisen
durch Fotos etc.
Ein Fehler einer solchen Mängelanzeige ist dann unerheblich, wenn den Reisenden für das Unterlassen der Anzeige
kein Verschulden tifft oder die Anzeige objektiv nicht notwendig ist.
Höhe der Minderung:
Für die Minderungshöhen gibt es eine Vielzahl von Urteilen aus der Rechtsprechung. Eine Übersicht bietet
die Frankfurter Tabelle, die hier „mit freundlicher Genehmigung der NJW-Redaktion“ zur Verfügung gestellt werden kann.
Hier finden Sie die:
Frankfurter Tabelle
Des Weiteren wurde durch den ADAC eine übersichtliche Tabelle zu den unterschiedlichsten
Reisepreisminderungen erstellt und diese wird ständig aktualisiert.
Diese Tabelle finden Sie hier: ADAC-Tabelle zur Preisminderung bei Reisemängeln
3.) Kündigung wegen Mangels (§651e BGB):
Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen.
Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist
hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu schaffen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe
unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch
ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
Er kann jedoch für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen
eine Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags
für den Reisenden kein Interesse haben.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten fallen dem Reiseveranstalter zur Last.
4.) Schadensersatz (§651f BGB):
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter
Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Auch zu einem möglichen Schadensersatz gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung.
5.) Verjährung (§651g BGB):
Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in zwei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Für eine Gewährleistung Ihrer Rechte ist eine umfassende rechtliche Beratung unerlässlich.
Hierfür können Sie meine Onlinerechtsberatung
sofort nutzen oder es erfolgt eine persönliche Beratung in meiner Kanzlei.
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In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.02.2009
wurde zu den Verjährungsfristen bei Reisemängeln entschieden.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Reiseveranstalters sehen vor,
dass vertragliche Ansprüche des Reisenden, für die nach dem Gesetz eine
zweijährige Verjährungsfrist gilt, in einem Jahr nach Reiseende verjähren.
Diese Reisebedingungen waren im Katalog des Reiseveranstalters abgedruckt,
der im Reisebüro bei der Buchung der Reise durch den Kläger vorlag.
1.) Der Bundesgerichtshof hält es nicht für zumutbar, im Reisebüro die Reisebedingungen
in einem dort ausliegenden Katalog zu studieren.
2.) Im Anschluss an eine entsprechende Entscheidung des VIII. Zivilsenats
zum Kaufrecht hat der Senat ferner die Verkürzung der Verjährungsfrist
auch materiell für unwirksam gehalten, weil die betreffende Klausel
ohne Ausnahme alle vertraglichen Schadensersatzansprüche des Reisenden erfasst.
Der Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB hat zur Folge, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist
insgesamt unwirksam ist und so der begehrte Anspruch geltend gemacht werden konnte.
Lesen Sie zu den einzelnen Vorraussetzungen die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes.
(Pressemitteilung (Aktz.: Xa ZR 141/07))
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Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau eine Urlaubsreise. Die Reise sollte am 28.3.07 beginnen.
Die Ehefrau des Klägers litt bereits seit 1996 an Ohnmachtsanfällen auf Grund einer Herzerkrankung, so dass sie 2002 einen Herzschrittmacher bekam.
Im Oktober 2006 kam es immer wieder zu Schwindelanfällen. Deshalb begab sie sich am Anfang 2007 in ärztliche Behandlung.
Am 9.3.07, kurz vor der Reise, ging sie zu einer Routineüberprüfung des Herzschrittmachers in das Krankenhaus und
und wurde dort zur Abklärung der Ursache der Schwindelanfälle stationär aufgenommen. Am gleichen Tage stornierte ihr Ehemann die Reise und verlangte vom Reiserücktrittsversicherer die Reisekosten erstattet. Dieser weigerte
sich zu zahlen, da die Krankheit der Ehefrau schon eine Weile bestand.
Diese Klage wurde vom AG München (AZ 154 C 35611/07) abgewiesen:
1.)
Die Reiserücktrittsversicherung müsse nur zahlen, wenn der Reiseantritt infolge einer
unerwarteten schweren Erkrankung unzumutbar sei. Hier sei die Stornierung aber erfolgt,
weil die Ehefrau zur weiteren Diagnose stationär aufgenommen worden sei. Eine Stornierung
infolge einer durchzuführenden Diagnose falle aber nicht unter das versicherte Risiko.
Denn entscheidend ist, das aufgrund der erst noch durchzuführenden Diagnose noch gar nicht feststehe,
ob überhaupt eine Erkrankung vorliege.
2.)
Im Übrigen wäre auch die Erkrankung, sollte man sie annehmen, jedenfalls nicht unerwartet.
Die Ehefrau habe schließlich seit Oktober 2006 an den Ohnmachtsanfällen gelitten und sich
am 5.1.07, also auch noch vor der Buchung in ärztliche Behandlung begeben.
Das bedeutet für Sie, dass Sie beim Vorliegen einer bereits länger andauernden, chronischen
Erkrankung und beim Auftreten von Symptomen und einer ggf. noch zu stellenden Diagnose,
eine Reiserücktrittsversicherung NICHT in Anspruch nehmen können.
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Ausweislich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments
und einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Urt. v. 19.11.2009, C-402/07 u. C-432/07)
sind die Fluggesellschaften bei einer Flugverspätung zu einer Ausgleichzahlung
pro Fluggast verpflichtet.
Die Höhe der Entschädigung richtet sich dabei nach der Entfernung:
- 250 Euro bei Flügen unter 1.500 km
- 400 Euro bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km
- 600 Euro bei Flügen über 3.500 km
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Ausweislich der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments
ist eine Zahlung bei einer Verspätung ausgeschlossen, wenn der Entlastungsgrund der "Außergewöhnlichen Umstände" eingreift.
Von der eher eindeutigen Situation eines Vulkanausbruches einmal abgesehen,
versuchen sich die Fluggesellschaften unter dem Hinweis auf "technische Probleme"
der Haftung zu entziehen und behaupten hierbei durch Wartungsarbeiten "alle zumutbaren Maßnahmen" nach Art. 5 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ergriffen zu haben.
Dem Europäischen Gerichtshof reicht ein solcher Hinweis auf die Mindestanforderungen an Wartungsarbeiten nicht aus.
In seinem Urteil vom 22.12.2008 (EuGH C-549/07)
führte er aus, dass ein solcher Hinweis nicht geeignet ist, eine Haftung auszuschließen.
Der EuGH führte weiter aus, dass ein technischer Defekt, der zu einer Annullierung führt kein
außergewöhnlicher Umstand ist, es sei denn, dieser Defekt findet seine Ursache in Umständen, die die Fluggesellschaft
tatsächlich nicht beherrschen kann.
Als solche Gründe wurden z.B. annerkannt: versteckte Fabrikationfehler oder terroristische Angriffe.
Mit seiner Entscheidung vom 12.11.2009 (Xa ZR 76/07) hat sich der Bundesgerichtshof dieser Rechtsprechung angeschlossen.
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