Auf diesen Seiten finden Sie aktuelle und
bedeutungsvolle Urteile. Durch klicken auf das jeweilig blau
gekennzeichnete Aktenzeichen können Sie die Entscheidung im Volltext
lesen.
Haben Sie Fragen zu einer Entscheidung oder wünschen Sie eine Beratung, können Sie meine Onlinerechtsberatung sofort nutzen oder es erfolgt eine persönliche Beratung in meiner Kanzlei.
|
|
Rauchverbot
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat am 11.02.2008 beschlossen,
dass das Inkrafttreten von § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz einstweilen
(bis zur Entscheidung der Verfassungsbeschwerden) ausgesetzt wird. Voraussetzung ist,
dass die Gaststätten Ein-Raum-Gaststätten sind und ausschließlich inhabergeführt sind.
Ferner dürfen keine weiteren Personen in dem Betrieb beschäftigt sein und es muss am Eingang deutlich auf
die Raucherlaubnis hingewiesen werden.
(Aktz. VGH A 1/08, VGH A 4/08, VGH A 7/08, VGH A 10/08, VGH A 12/08)
|
|
Versteigert
Das Bundesverfassungsgericht hat am 19.01.2008 beschlossen (Aktz. 1 BvR 1886/06),
dass es nicht berufwidrig ist, wenn Rechtsanwälte ihre Dienstleistungen bei einem
Internetauktionshaus versteigern.
|
|
Betriebskostenabrechnung
Der Bundesgerichtshof hat mit einem neuen Urteil vom 16.04.2008 seine Rechtsprechung bestätigt,
wonach der Vermieter, der während des laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus
vorhandenen Heizungsanlage einstellt und statt dessen Fernwärme bezieht, die Kosten der Wärme-
lieferung auf den Mieter umlegen darf, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, dass der Mieter die
Betriebskosten der Heizung nach der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung trägt und
die bei Abschluss des Mietvertrags gültige Fassung dieser Verordnung die Umlegung der Kosten
der Fernwärmelieferung vorsieht.
(Urteil vom 16. April 2008 - VIII ZR 75/07)
|
|
Zuzahlung
Das Bundessozialgericht (Aktz.: B 1 KR 10/07 R) hat entschieden, dass eine Zuzahlung für Arznei in Höhe von
monatlich 3,45 € auch für Hatz-IV-Empfänger rechtmäßig ist. Durch eine Zuzahlung in dieser Höhe wird das
Existenzminimum nicht unterschritten! Somit sind Hartz-IV-Empfänger nicht von einer Zuzahlung befreit!
|
|
Gaspreiserhöhung
Der Bundesgerichtshof (Aktz.: KZR 2/07) hat am 29.04.2008 entschieden, in dem verschiedene Kläger
mit dem beklagten Gasversorgungsunternehmen, das Ostsachsen mit Erdgas beliefert, um die Wirksamkeit
von Gaspreiserhöhungen streiten. Die Kläger sind keine Tarifkunden, sondern Sondervertragskunden der
Beklagten. In den Gaslieferungsverträgen heißt es jeweils, dass die Beklagte berechtigt sei, die
Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der Beklagten erfolge.
Diese Preisänderungsklausel des Gaslieferungsvertrags ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB eine
unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung.
Folglich ist die auf dieser Klausel beruhende Preiserhöhung unwirksam.
Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des BGH. (Pressemitteilung)
|
|
Kündigung durch BAG bestätigt
Das Bundesarbeitsgericht (Aktz.: 2 AZR 536/06) hat am 17.01.2008 entschieden, dass die Leistungsschwäche
eines Arbeitnehmers zu dessen Kündigung berechtigt. In dem zuentscheidenden Fall hatte
die gekündigte Arbeitnehmerin (Klägerin) dreimal so viele Fehler gemacht wie der Durchschnitt
aller Beschäftigten.
Nach zwei Abmahnungen wurde der Arbeitnehmerin fristgerecht wegen schlechter Leistung gekündigt.
Das BAG führte hierzu aus, dass "die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt sein [kann],
da die Klägerin nach den Behauptungen der Beklagten über einen längeren Zeitraum eine qualitativ
erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbracht hat."
Folglich ist eine verhaltensbedingte Kündigung dann möglich, wenn eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung
erbracht wird. Aber auch hierbei ist genau auf die Ursache der Fehler abzustellen. Diese können nur dann Einfluss haben,
wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten verantwortlich ist und die Ursache der Fehler nicht aus dem Bereich des
Arbeitgebers stammen. Abschließend sind auch die weiteren Vorraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung
zu beachten.
Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des BAG. (Pressemitteilung)
|
|
Baumschutz
Bäume, die einer Baumschutzsatzung unterliegen, genießen
absoluten Schutz! Diese Bäume dürfen weder beschnitten noch gefällt
werden. Dieser Schutz gilt selbst dann, wenn sich Anlieger durch
überhängende Äste gestört fühlen. So beschloss das OLG Hamm (Aktz.: 3 Ss OWi 494/07)
am 06.11.2007 "wenn eine Vorschrift der Baumschutzsatzung also jedermann
verbietet, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren
Aufbau wesentlich zu verändern, so schränkt diese Vorschrift die aus § 910 BGB
folgende Befugnis ein, von einem Nachbargrundstück über die Grundstücksgrenze
herüberragende Zweige eines geschützten Baumes abzuschneiden."
Lesen Sie hierzu den Beschluss des OLG Hamm. (Beschluss)
Beschluss gefunden in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW (NRW-Entscheidungen)
|
|
Rämung der Wohnung
In entsprechender Anwendung der gesetzlichen Regelungen darf einem Mieter
dann gekündigt werden, wenn er mit 2 Monatsmieten im Zahlungsverzug ist.
Laut einem Urteil des Amtsgerichtes Berlin Tempelhof-Kreuzberg (Aktz.: 15 C 533/06)
gilt dies auch bei einem Zahlungsrückstand von 25 Cent! Das Gericht bestätigte
eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges bei einem noch offenen "Restbetrag" von 25 Cent.
|
|
Abrechnung der Nebenkosten
Die Abrechnung der Wasserkosten nach dem Anteil der Wohnfläche gilt selbst dann,
wenn nicht alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler ausgerüstet sind.
Am 12.03.2008 hatte der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige
VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs darüber zu entscheiden, ob der Vermieter
einer Wohnung bei der Betriebskostenabrechnung die Kosten der Wasserversorgung
und Entwässerung verbrauchsabhängig abrechnen muss oder ob er den Anteil der
Wohnfläche zugrunde legen darf, wenn - bis auf eine - alle übrigen Wohnungen
im Gebäude mit einem Wasserzähler ausgerüstet sind.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter berechtigt ist,
die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung nach dem Anteil der
Wohnfläche auf die Mieter umzulegen.
Diesen Abrechnungsmaßstab sieht § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich vor,
sofern die Parteien, wie in dem entschiedenen Fall, nichts anderes vereinbart
haben und keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen.
Zu einer Abrechnung nach dem erfassten Wasserverbrauch wäre der Vermieter nach
§ 556a Abs. 1 Satz 2 BGB nur verpflichtet, wenn alle Mietwohnungen mit
einem Wasserzähler ausgestattet wären.
Lesen Sie hierzu die Entscheidung des BGH. (Urteil (Aktz.: VIII ZR 188-07))
|
|
Arbeitsrecht
Die betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitgebers ist zulässig,
wenn dieser seinen Betrieb reorganisiert und so nach dem neuen
Ablauf oder Strukturen die bisherige Tätigkeit des Arbeitnehmers
weggefallen ist.
Diese Reorganisation oder Umgestaltung eines Betriebes wird durch
die Rechtsprechung allein daraufhin überprüft, ob sie willkürlich
oder sonst missbräuchlich war.
Eine Überprüfung, ob diese Entscheidung organisatorisch oder
betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist, findet nicht statt.
Lesen Sie hierzu die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes. (Pressemitteilung (Aktz.: 2 AZR 1037-06))
|
|
Versicherungsrecht
In jüngster Vergangenheit tauchen immer mehr Probleme mit der Abrechnung
von Unfallschäden durch Versicherungen auf.
Diese nachfolgenden aber nicht umfassenden Informationen geben
einen kurzen Überblick über häufige Fragen:
- Fiktive Schadensberechnung:
Nach ständiger Rechtsprechung kann der Geschädigte die in einem
Gutachten nach Preisen einer Markenwerkstatt geschätzten
Reparaturkosten auch dann ersetzt verlangen, wenn er die Reparatur
in einer "freien" Werksatt oder gar nicht durchführt.
- Fachwerkstatt:
Nach dem Bundesgerichtshof können die Geschädigten den fiktiven
Rechnungsbetrag einer Markenwerkstatt selbst dann ersetzt verlangen,
wenn der Durchschnittswert anderer Fachwerkstätten geringer ist.
- Bindung an ein Gutachten:
Grundsätzlich ist die Versicherung an ein solches Gutachten
gebunden und kann keine Kürzungen vornehmen. Solche Einwendungen
müssen substantiiert aufgrund der tatsächlichen Rechnung
gegen das Gutachten geltend gemacht werden. Zum Beispiel
müssen Verbringungskosten nicht erstattet werden, wenn diese
tatsächlich nicht anfallen.
- Gutachter:
In der Entscheidung welcher Gutachter beauftragt werden soll,
sind die Geschädigten grundsätzlich frei. Es kann aber, wie
zum Beispiel bei Leasingverträgen, zu anderen Regelungen
kommen.
- Was müssen Sie beachten?
Pürfen Sie genau Ihr Schadensgutachten und überprüfen Sie
warum Ihnen die Versicherung möglicherweise nicht den dort
ausgewiesenen Betrag erstatten möchte.
- Was kostet der Rechtsanwalt?
Bei einem Verkehrsunfall greift für die entstandenen Schäden
grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Verursachers ein.
Ist die Verursachung des Schädigers erwiesen, werden die Kosten für
einen Rechtsanwalt durch die Haftpflichtverischerung des Schädigers
bezahlt! In einem solchen Fall, muss das Unfallopfer keine Kosten
für einen Rechtsanwalt aufbringen!
Die vorstehenden Formulierungen sind nicht umfassend und können
nur Anregungen und Hinweise geben. Im Bedarfsfall sollten Sie eine
individuelle Beratung in Anspruch nehmen. Hierfür können Sie meine Onlinerechtsberatung
sofort nutzen oder es erfolgt eine persönliche Beratung in meiner Kanzlei.
|
|
Koffer aufgebrochen
Ist das Reisegepäck während einer Flugreise aufgebrochen worden,
müssen Sie folgendes beachten:
- das Reisegepäck muss sofort und ohne schuldhaftes Zögern kontrolliert werden
- wird dabei ein Diebstahl festgestellt, muss dieser auch sofort gemeldet werden
Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Fluggesellschaft nach einem
Urteil des OLG Frankfurt nicht verpflichtet den Schaden zu bezahlen.
(OLG Frankfurt Aktz.: 8 U 184/06)
|
|
Betriebsübergang
In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.05.2008
musste zur Umgehung der Vorschriften zum Betriebübergang entschieden
werden. Hintergurnd war die Gründung einer Service GmbH.
Hierzu führt das BAG aus:
"Gründet ein Kommunalunternehmen, das Krankenhäuser betreibt, eine Service GmbH und
übernimmt diese alle Reinigungskräfte dieser Krankenhäuser, so liegt ein
Betriebsteilübergang vor, wenn die GmbH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung alle
übernommenen Reinigungskräfte an das Kommunalunternehmen „zurückentleiht“ und diese
dort die gleichen Tätigkeiten verrichten wie bisher. Dies gilt jedenfalls, wenn ausschließlicher
Gegenstand des Unternehmens der Service GmbH die Stellung von Personal an das
Kommunalunternehmen oder an dessen Tochterunternehmen ist."
Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes. (Pressemitteilung (Aktz.: 8 AZR 481-08))
|
|
Kündigung wegen Eigenbedarf
In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04.06.2008
wurde über die zeitliche Grenze der Anbietpflicht des Vermieters gegenüber einem wegen
Eigenbedarfs gekündigten Mieter entschieden.
Der Kläger ist in dem zu entscheidenden Fall Testamentsvollstrecker
über den Nachlass der verstorbenen Vermieterin, zu dem ein Haus gehörte,
indem die Beklagte eine Wohnung gemietet hat.
Durch Schreiben vom 2. Juni 2005 erklärte der Kläger unter Berufung auf Eigenbedarf
der Erbin die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Beklagten zum 28. Februar 2006.
Die Mieter einer im vierten Stock desselben Hauses belegenen Wohnung gleichen Zuschnitts kündigten ihr
Mietverhältnis am 30. Dezember 2005 zum 31. März 2006.
Somit wurde der Mieterin aufgrund des Eigenbedarfs zum 28.02.2006 gekündigt und es wurde mit der Kündigung
zum 31.03.2006 durch eine weitere Mietpartei eine vergleichbare Wohnug zum 31.03.2006 frei.
Der Vermieter klagte auf Räumung.
Der BGH hat entschieden, dass der vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus § 546 Abs. 1 BGB auf
Räumung und Herausgabe der wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gekündigten
Wohnung in diesem Fall besteht.
"Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen
Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zum
Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm
zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung
anzubieten. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Wohnung im vierten Obergeschoss ist erst zum
Ablauf des Monats März 2006 und damit einen Monat nach Ende des Mietverhältnisses mit der
Beklagten gekündigt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte - den geltend gemachten
Eigenbedarf unterstellt - bei rechtmäßigem Verhalten ihre Wohnung bereits geräumt haben müssen."
Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes. (Pressemitteilung (Aktz.: VIII ZR 292-07))
|
|
Altersgrenze
In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.06.2008
wurde geurteilt, dass eine Altersgrenze von 65 Jahren in einem Tarifvertrag
wirksam ist.
Eine solche Regelung ist auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.
Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes. (Pressemitteilung (Aktz.: 7 AZR 116-07))
|
|
Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes
In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.2008
wurde zur Beweislast für die Anwendung des KSchG Stellung genommen.
"Will ein Arbeitnehmer im Prozess geltend machen, eine
ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam, so muss er
darlegen und beweisen, dass die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Beschäftigtenzahl
(mehr als zehn Arbeitnehmer) erreicht ist. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast
bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb
vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich daraufhin vollständig zur Anzahl der Beschäftigten
erklären. Bleibt auch nach Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz
erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist, geht dieser Zweifel zu Lasten des Arbeitnehmers."
Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes. (Pressemitteilung (Aktz.: 2 AZR 264-07))
|
|
Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen Unternehmen
In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.07.2008
wurde zu § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko) entschieden.
"Nach § 615 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen,
wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur
Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Er muss sich jedoch
anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen vorsätzlich
unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart."
In diesem Rechtsstreit trug die Beklagte nach § 615 Satz 3 BGB das
Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls.
Lesen Sie zu den einzelnen Vorraussetzungen die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes. (Pressemitteilung (Aktz.: 5 AZR 810-07))
|
|
Entscheidung des BAG
In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.07.2008
wurde entschieden:
"Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt -
grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige
Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher
Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen
Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung
verfolgten Zweck an. Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der
Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert. Der
Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt
verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag..."
Lesen Sie zu den einzelnen Vorraussetzungen die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes. (Pressemitteilung (Aktz.: 10 AZR 606-07))
|
|
Energiepreise
In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.08.2008
wurde entschieden:
"In sechs Beschlüssen hat sich der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs mit der Bildung der Entgelte für die
Durchleitung von Elektrizität durch fremde Stromnetze auseinandergesetzt. Wesentliche Fragen der Stromnetzentgeltverordnung
vom 25. Juli 2005 (StromNEV), die auch Gegenstand weiterer bereits anhängiger Gerichtsverfahren
sind, wurden dabei geklärt. Mit den Beschlüssen hat der Bundesgerichtshof die zugrunde liegenden Entscheidungen
der verfahrensbeteiligten Regulierungsbehörden weitgehend bestätigt. Sie hatten von den Netzbetreibern
beantragte Entgelte um bis zu 20% gesenkt..."
Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes. (Pressemitteilung (Aktz.: KVR 27-07 u.a.))
|
|
Arbeitsrecht
In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.05.2008
wurde entschieden:
Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen benachteiligen. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.
Nach dem Formulararbeitsvertrag, der der Entscheidung zu Grunde lag, bedürfen
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis
der Schriftform.
Diese Schriftformklausel ist zu weit gefasst und daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie erweckt beim
Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den Eindruck, auch eine
mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125
Satz 2 BGB unwirksam.
Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes. (Pressemitteilung (Aktz.: 9 AZR 382-07))
|
|
Sonderkündigungsrecht wegen Eigenbedarf:
In einer Entscheidung des Bundesgerichteshofes vom 25.06.2008
wurde entschieden:
"Das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen
weitere Räume vorhanden sind, die sich für eine Nutzung als (dritte) Wohnung eignen und
früher auch als Wohnung genutzt wurden, wenn diese weiteren Räume schon bei Abschluss
des Mietvertrages, für dessen Kündigung der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in
Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt worden sind."
Lesen Sie hierzu das Urteil des Bundesgerichtshofes. (Urteil (Aktz.: VIII ZR 307-07))
|
|
Bundesarbeitsgericht:
Das Bundesarbeitsgerichts hat am 27.08.2008
entschieden:
"Der Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers entfällt, wenn der Zeitraum für die
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgelaufen ist und der Arbeitnehmer aus
gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht in der Lage ist, die vertragsgemäße Arbeit zu
erbringen. Daran ändert auch das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nichts.
Hat der Arbeitnehmer eine bestimmte, an sich mögliche Arbeit abgelehnt, kann der
Vergütungsanspruch nicht darauf gestützt werden, der Arbeitgeber hätte diese Arbeit anbieten
müssen. Das gilt auch dann, wenn eine Beendigungskündigung des Arbeitgebers rechtskräftig
mit der Begründung für unwirksam erklärt worden ist, der Arbeitgeber hätte trotz der
Ablehnung seitens des Arbeitnehmers die entsprechende Arbeit im Wege der
Änderungskündigung anbieten müssen."
Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes. (Pressemitteilung (Aktz.: 5 AZR 16-08))
|
|
Betriebsteilübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung:
Das Bundesarbeitsgerichts hat am 21.08.2008
entschieden:
"Der Betriebsveräußerer oder der Erwerber muss gem. § 613a Abs. 5 BGB im Falle eines
Betriebsübergangs auch über die Identität des Betriebserwerbers informieren. Eine nicht den
gesetzlichen Vorgaben genügende Unterrichtung setzt für den vom Betriebsübergang
betroffenen Arbeitnehmer die einmonatige Frist zur Ausübung seines Widerspruchsrechtes
gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber (§ 613a Abs. 6 Satz
1 BGB) nicht in Gang."
Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes. (Pressemitteilung (Aktz.: 8 AZR 407-07))
|
|
Führerscheintourismus:
Der Bundesgerichtshof hat am 11.09.2008
entschieden:
Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, macht gegen den beklagten Freistaat
Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr
das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis
in Deutschland Gebrauch zu machen.
Der unter anderem für Staatshaftungsansprüche zuständige III. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des beklagten Landes die Klage unter
Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26.
Juni 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 (NJW 2008, 2403) und
C-334 bis 336/06 abgewiesen und die Anschlussrevision des Klägers zurückgewiesen.
Da sich im Fall des Klägers aus seinem tschechischen
Führerschein sein deutscher Wohnsitz ergab, waren die Behörden zu einer Anerkennung
dieser Fahrerlaubnis nicht verpflichtet, so dass der Kläger keinen Schadensersatz
beanspruchen kann.
Für weitere Einzelheiten lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes. (Pressemitteilung (Aktz.: III ZR 212-07))
|
|
Arbeitslosengeld II (Hartz IV):
Das Bundessozialgericht hat am 19.09.2008
entschieden:
"Eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge,
einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte folgt aus § 60 I Nr 3 SGB I. Hiernach hat, wer
Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des
zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten
gelten grundsätzlich auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die
von der Beklagten geforderten Vorlagepflichten waren auch nicht durch § 65 SGB I eingeschränkt,
der Grenzen der Mitwirkungspflicht aufzeigt. Insbesondere kann die Beklagte nicht
darauf verwiesen werden, nur im Rahmen eines (Erst-) Antrags die Vorlage von Kontoauszügen
etc. zu fordern. Eine solche Aufforderung kann auch - wie hier - bei Stellung eines Folgeantrags
erfolgen. Ebenso wenig ist die Vorlagepflicht auf konkrete Verdachtsfälle beschränkt.
Hinsichtlich der zeitlichen Erstreckung war die Vorlage von Kontoauszügen jedenfalls der
letzten drei Monate nicht unverhältnismäßig."
ABER:
"Dies betrifft aber nur die Ausgabenseite (Sollstellung) der Kontenbewegungen. Während die
Einnahmen jeweils unbegrenzt aus den Kontoauszügen hervorgehen müssen, räumen die Regelungen
des Sozialdatenschutzes (§ 67 Abs 12 iVm § 67a Abs 1 SGB X) dem Grundsicherungsempfänger
die Möglichkeit ein, auf der Ausgabenseite die Empfänger von Zahlungen zu
schwärzen oder unkenntlich zu machen, wenn diese Zahlungen besondere personenbezogene
Daten betreffen (etwa Beiträge für Gewerkschaften, politische Parteien, Religionsgemeinschaften
etc)."
Für weitere Einzelheiten lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundessozialgerichts. (Pressemitteilung (Aktz.: B 14 AS 45-07 R))
ACHTUNG:
"Der Grundsicherungsträger ist zwar grundsätzlich gehalten, in seinen Mitwirkungsaufforderungen
auf die aufgezeigten Möglichkeiten der Schwärzung von Angaben zu Zahlungsempfängern
hinzuweisen."
Offen gelassen wurde in dieser Entscheidung aber, ob ein unterlassener Hinweis
die Aufforderung bereits rechtswidrig macht und damit sich Änderungen ergeben.
Bei Fragen können Sie meine Onlinerechtsberatung
sofort nutzen oder es erfolgt eine persönliche Beratung in meiner Kanzlei.
|
|
Erstattung des gesamten Reisepreises:
Der Bundesgerichtshof hat am 07.10.2008
entschieden:
"Der Kläger hatte beim beklagten Reiseveranstalter eine vierzehntägige Studienreise nach
Island einschließlich Fluges ab Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik gebucht. Wegen
eines technischen Defekts konnte das für den Weiterflug von Amsterdam nach Reykjavik
vorgesehene Flugzeug nicht planmäßig um 14 Uhr starten. Nach sechs Stunden vergeblicher
Wartezeit flog der Kläger auf eigene Kosten von Amsterdam nach Düsseldorf zurück.
Er hat sich zur Kündigung des Reisevertrages gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigt gesehen
und dazu auf Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen
für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von
Flügen verwiesen. Die Verordnung gewährt Fluggästen bei Verspätungen ab fünf Stunden
einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, gegebenenfalls mit einem
kostenlosen Rückflug zum Abflugort. Nach dem Wortlaut der Verordnung bestehen diese
Ansprüche gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Er hat seine bisherige
Auffassung bestätigt, dass die Verordnung unmittelbar nur Ansprüche gegen das ausführende
Luftfahrtunternehmen, nicht aber gegen den Reiseveranstalter begründet."
Somit konnte der Kläger nicht den gesamten Reispreis erstattet verlangen, da er sich gegen den
Reiseveranstalter wendete und die o.g. Regelung aber nur gegen das Luftfahrtunternehmen wirkt.
Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes. (Pressemitteilung (Aktz.: X ZR 37-08))
|
|
Mietrecht:
Der Bundesgerichtshof hat am 22.10.2008
entschieden:
"Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hatte
über die Wirksamkeit einer Klausel zu entscheiden, die den Mieter verpflichtet, bei Rückgabe
der Mietsache bestimmte farbliche Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Holzteile einzuhalten.
Der Mietvertrag sah unter anderem formularmäßig vor, dass der Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen
verpflichtet sei.
Weiter ist bestimmt:
"Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben
war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen
zurückgegeben werden."
Diese Klausel ist in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Farbwahlklausel nicht zu beanstanden,
da dem Mieter die Wahl für gestrichene Holzteile in Form von weißen oder hellen Farbtönen gelassen wird. Hinsichtlich
der lackierten Holzteile ist diese Klausel auch nicht zu beanstanden, da auf Seiten
des Vermieters der Umstand ins Gewicht fällt, dass bei einer transparenten Lackierung oder
Lasur – anders als bei einem deckenden Farbanstrich – eine Veränderung des Farbtons entweder
überhaupt nicht mehr oder nur mit einem Eingriff in die Substanz der lackierten/lasierten
Holzteile (Abschleifen) rückgängig gemacht werden kann. Eine Veränderung der Mieträume,
die eine Substanzverletzung zur Folge hat, ist dem Mieter aber nicht gestattet.
Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes. (Pressemitteilung (Aktz.: VIII ZR 283-07))
|
|
Kaufrecht:
Der Bundesgerichtshof hat am 26.11.2008
entschieden:
"Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1
BGB) der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte
Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB)
keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Diese
richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des
Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit Art. 3 der europäischen
Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist."
Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes. (Pressemitteilung (Aktz.: VIII ZR 200-05))
|
|
Reisepreisminderung:
Neues Urteil zur Bemessung der
Minderung des Reisepreises bei Beinahe-Absturz auf
dem Rückflug von eineransonsten mangelfrei durchgeführten Reise
In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.07.2008
wurde zur Minderung des
Reisepreises entschieden.
"Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass bei
besonderer Schwere ein Ereignis, das
zu einem Mangel führt, eine Minderung rechtfertigen
kann, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für
die Dauer des Ereignisses beschränkt ist."
Lesen Sie zu den einzelnen Vorraussetzungen die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes.
(Pressemitteilung (Aktz.: X ZR 93-07))
|
|
Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 -
Bei einem Betriebsübergang kann ein Arbeitnehmer nach
§ 613a Abs. 6 BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf
einen Betriebserwerber innerhalb eines Monats nach der
Unterrichtung schriftlich widersprechen.
Der Kläger wiedersprach einem geplanten Betriebsübergang.
Er bot an, weiter bei dem Betriebsveräußerer beschäftigt zu sein, aber für den Betriebserwerber zu arbeiten.
Im weiteren Verlauf führte der Kläger mit beiden Betrieben Vertragsverhandlungen und arbeitete schließlich
für den Betriebserwerber. Er begehrte die Fesstellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer besteht.
Auch der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hielt die
Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger nicht für
rechtsmissbräuchlich und sein Festhalten am Arbeitsverhältnis
mit der Beklagten nicht für treuwidrig. Es steht dem Arbeitnehmer
frei, nach dem Widerspruch mit dem Betriebsveräußerer oder dem
Betriebserwerber über ein Arbeitsverhältnis auf neuer Grundlage
zu verhandeln. Auch mit der Arbeit für den Betriebserwerber
hat sich der Kläger nicht widersprüchlich verhalten;
zudem hat er stets auf seinem rechtlich zutreffenden
Standpunkt beharrt, infolge seines Widerspruchs
Arbeitnehmer der Beklagten geblieben zu sein.
Lesen Sie zu den einzelnen Vorraussetzungen die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes.
(Pressemitteilung (Aktz.: 8 AZR 176-08))
|
|
Stornierung und Umbuchung wegen Vulkanausbruch
Sie können Ihren Linienflug oder aber Ihre Pauschalreise wegen des Vulkanausbruches nicht antreten bzw.
die Fluggesellschaften fliegen nicht?
Ihre Rechte:
G
rundlage und wichtigste Regelung ist die europäische Regelung: VO (EG) Nr. 261/2004. Durch diese Verordnung werden Ihnen Mindestrechte bei
Annullierung, Verspätung oder der Nichtbeförderung zur Seite gestellt.
Die Anwendung der VO setzt u.a. voraus, dass der Flug auf einem europäischen Flughafen
beginnt oder mit einer Fluggesellschaft aus der EU von einem Drittstaat in die EU erfolgt, d
ie Buchung bestätigt wurde und Sie pünktlich am Abfertigungschalter erscheinen.
Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung:
Für diesen Fälle
ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet Ihnen Ausgleichsleistungen oder Unterstützungsleistungen zu gewähren.
Für eine Verspätung (bei allen Flügen mit einer Entfernung bis 1.500 km sind es 2 Stunden; bei Flügen bis zu 3.500 km sind es 3 Stunden und bei mehr km sind es 4 Stunden) haben Sie Anspruch auf:
- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit - Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder - ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist, - Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges). - Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden - bei einer Verspätung um mehr als 5 Stunden kann der Flugpreis oder eine anderweitige Beförderung gefordert werden
Für eine Nichtbeförderung gilt:
- Ausgleichszahlungen von 250 € bis 600 €, je nach Entfernung
- Erstattung des Flugpreises oder - eine alternative Beförderung
- auch hier müssen Betreuungsleistungen, z.B. zwei Telefonate, erbracht werden
Für die Annullierung gilt:
- Erstattung des Flugpreises oder
- eine alternative Beförderung - Ausgleichszahlungen, wenn Sie nicht u.a. mind.
2 Wochen vorher über die Annullierung informiert worden sind
Diese Rechte gelten für Linenflüge und für Pauschalreisen, wobei Sie bei
letzterem zudem Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.
Der Reiseveranstalter kann bei höherer Gewalt den Vertrag jederzeit kündigen.
In diesem Fall verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis,
wobei für schon erbrachte Leistungen eine Entschädigung verlangt werden kann.
Aber in jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet Sie zurückzubefördern.
|
|
Information
Sehr geehrte Besucher, sehr geehrte Mandanten!
Im Rahmen der ständigen Erweiterung der Tätigkeit habe ich für Sie die
Kanzleibeschreibung aktualisiert und meine
Referententätigkeit dargestellt.
|
|
Sozialrecht
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Juni 2010 im Verfahren B 4 AS 60/09 R entschieden,
dass der Beklagte nach einem Umzug aus Bayern zur Übernahme der Kosten der Unterkunft für eine
teurere Wohnung in Berlin, deren Mietzins von 300 Euro warm für Berliner Verhältnisse
jedoch angemessen ist, verpflichtet ist.
Lesen Sie zu den einzelnen Vorraussetzungen die Pressemitteilung des Bundessozialgerichtes.
(Pressemitteilung (B 4 AS 60/09 R))
|
|
Informationspflichten
Am 17.05.2010 ist die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer in Kraft getreten.
Hieraus ergeben sich für Dienstleister wichtige Informationpflichten, wobei einige Information immer und andere nur auf Anfrage zur Verfügung stehen müssen:
DL-InfoV:
§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
1.
seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
2.
die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
3.
falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
4.
bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
5.
falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
6.
falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
7.
die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
8.
von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
9.
gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
10.
die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
11.
falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.
(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise
1.
dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
2.
am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
3.
dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
4.
in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.
§ 3 Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger auf Anfrage folgende Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
1.
falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
2.
Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,
3.
die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und
4.
falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.
(2) Der Dienstleistungserbringer stellt sicher, dass die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.
Hizukommen noch weitere Angaben, die sich auf z.B.auf den Preis beziehen.
Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier:
(DL-InfoV)
|
|
Mietrecht
Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 302/07)
hat entschieden, dass der Mieter einen Erstattungsanspruch gegen den Vermieter hat,
wenn der Mieter die von ihm vorgenommenen Schönheitsreparaturen
aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund
erbracht hat!!
Der Wert der rechtsgrundlos
erbrachten Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der üblichen,
hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten.
Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass Mieter bei Ausführung von
Schönheitsreparaturen regelmäßig von der im Mietvertrag eingeräumten Möglichkeit
Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch
Verwandte und Bekannte erledigen lassen. In diesem Fall bemisst sich der Wert
der Dekorationsleistungen üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise
neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie
als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis
aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.
Eine Ersatzpflicht auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs und eine
Aufwendungsersatzanspruch wurde aber verneint.
|
|
Mietrecht
Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 85/09)
hat am 07.07.2010 entschieden, dass
ein Mieter ohne besondere vertragliche Regelung
nicht erwarten kann, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweist,
der über die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden
DIN-Vorschriften hinausgeht.
|
|
Vertragsrecht
Der Bundesgerichtshof (III ZR 57/10)
hat am 11.11.2010 entschieden, dass
der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag
mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor
Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen kann,
wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine
DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.
|
|
Das Copyright für veröffentlichte, von Rechtsanwaltbüro Engler selbst
erstellte Objekte bleibt allein bei Rechtsanwaltbüro Engler. Eine
Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, und Texte in anderen
elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche
Zustimmung von Rechtsanwaltbüro Engler nicht gestattet.
|
|