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Auf diesen Seiten finden Sie aktuelle und bedeutungsvolle Urteile. Durch klicken auf das jeweilig blau gekennzeichnete Aktenzeichen können Sie die Entscheidung im Volltext lesen.
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Rauchverbot
RAUCHEN IN GASTSTÄTTEN TEILWEISE ERLAUBT

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat am 11.02.2008 beschlossen, dass das Inkrafttreten von § 7 des Nichtraucherschutzgesetzes Rheinland-Pfalz einstweilen (bis zur Entscheidung der Verfassungsbeschwerden) ausgesetzt wird. Voraussetzung ist, dass die Gaststätten Ein-Raum-Gaststätten sind und ausschließlich inhabergeführt sind. Ferner dürfen keine weiteren Personen in dem Betrieb beschäftigt sein und es muss am Eingang deutlich auf die Raucherlaubnis hingewiesen werden. (Aktz. VGH A 1/08, VGH A 4/08, VGH A 7/08, VGH A 10/08, VGH A 12/08)


Versteigert
ANWÄLTE KÖNNEN RECHTSBERATUNG VERSTEIGERN

Das Bundesverfassungsgericht hat am 19.01.2008 beschlossen (Aktz. 1 BvR 1886/06), dass es nicht berufwidrig ist, wenn Rechtsanwälte ihre Dienstleistungen bei einem Internetauktionshaus versteigern.


Betriebskostenabrechnung
KOSTEN BEI UMSTELLUNG AUF FERNWÄRME

Der Bundesgerichtshof hat mit einem neuen Urteil vom 16.04.2008 seine Rechtsprechung bestätigt, wonach der Vermieter, der während des laufenden Mietverhältnisses den Betrieb einer im Haus vorhandenen Heizungsanlage einstellt und statt dessen Fernwärme bezieht, die Kosten der Wärme- lieferung auf den Mieter umlegen darf, wenn im Mietvertrag bestimmt ist, dass der Mieter die Betriebskosten der Heizung nach der Anlage 3 zu § 27 der II. Berechnungsverordnung trägt und die bei Abschluss des Mietvertrags gültige Fassung dieser Verordnung die Umlegung der Kosten der Fernwärmelieferung vorsieht. (Urteil vom 16. April 2008 - VIII ZR 75/07)


Zuzahlung
HARTZ-IV-EMPFÄNGER MÜSSEN FÜR MEDIKAMENTE ZUZAHLEN

Das Bundessozialgericht (Aktz.: B 1 KR 10/07 R) hat entschieden, dass eine Zuzahlung für Arznei in Höhe von monatlich 3,45 € auch für Hatz-IV-Empfänger rechtmäßig ist. Durch eine Zuzahlung in dieser Höhe wird das Existenzminimum nicht unterschritten! Somit sind Hartz-IV-Empfänger nicht von einer Zuzahlung befreit!


Gaspreiserhöhung
PREISERHÖHUNGSKLAUSEL IN ERDGASSONDERVERTRAG UNWIRKSAM

Der Bundesgerichtshof (Aktz.: KZR 2/07) hat am 29.04.2008 entschieden, in dem verschiedene Kläger mit dem beklagten Gasversorgungsunternehmen, das Ostsachsen mit Erdgas beliefert, um die Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen streiten. Die Kläger sind keine Tarifkunden, sondern Sondervertragskunden der Beklagten. In den Gaslieferungsverträgen heißt es jeweils, dass die Beklagte berechtigt sei, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch den Vorlieferanten der Beklagten erfolge. Diese Preisänderungsklausel des Gaslieferungsvertrags ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung. Folglich ist die auf dieser Klausel beruhende Preiserhöhung unwirksam. Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des BGH. (Pressemitteilung)


Kündigung durch BAG bestätigt
KÜNDIGUNG BEI LEISTUNGSSCHWÄCHE WIRKSAM

Das Bundesarbeitsgericht (Aktz.: 2 AZR 536/06) hat am 17.01.2008 entschieden, dass die Leistungsschwäche eines Arbeitnehmers zu dessen Kündigung berechtigt. In dem zuentscheidenden Fall hatte die gekündigte Arbeitnehmerin (Klägerin) dreimal so viele Fehler gemacht wie der Durchschnitt aller Beschäftigten.

Nach zwei Abmahnungen wurde der Arbeitnehmerin fristgerecht wegen schlechter Leistung gekündigt. Das BAG führte hierzu aus, dass "die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt sein [kann], da die Klägerin nach den Behauptungen der Beklagten über einen längeren Zeitraum eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbracht hat."

Folglich ist eine verhaltensbedingte Kündigung dann möglich, wenn eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbracht wird. Aber auch hierbei ist genau auf die Ursache der Fehler abzustellen. Diese können nur dann Einfluss haben, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten verantwortlich ist und die Ursache der Fehler nicht aus dem Bereich des Arbeitgebers stammen. Abschließend sind auch die weiteren Vorraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung zu beachten.
Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des BAG. (Pressemitteilung)


Baumschutz
BÄUME UNTER UMSTÄNDEN ABSOLUT GESCHÜTZT

Bäume, die einer Baumschutzsatzung unterliegen, genießen absoluten Schutz! Diese Bäume dürfen weder beschnitten noch gefällt werden. Dieser Schutz gilt selbst dann, wenn sich Anlieger durch überhängende Äste gestört fühlen. So beschloss das OLG Hamm (Aktz.: 3 Ss OWi 494/07) am 06.11.2007 "wenn eine Vorschrift der Baumschutzsatzung also jedermann verbietet, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern, so schränkt diese Vorschrift die aus § 910 BGB folgende Befugnis ein, von einem Nachbargrundstück über die Grundstücksgrenze herüberragende Zweige eines geschützten Baumes abzuschneiden." Lesen Sie hierzu den Beschluss des OLG Hamm. (Beschluss) Beschluss gefunden in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW (NRW-Entscheidungen)


Rämung der Wohnung
KLAGE AUF RÄUMUNG WEGEN 25 CENT

In entsprechender Anwendung der gesetzlichen Regelungen darf einem Mieter dann gekündigt werden, wenn er mit 2 Monatsmieten im Zahlungsverzug ist. Laut einem Urteil des Amtsgerichtes Berlin Tempelhof-Kreuzberg (Aktz.: 15 C 533/06) gilt dies auch bei einem Zahlungsrückstand von 25 Cent! Das Gericht bestätigte eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges bei einem noch offenen "Restbetrag" von 25 Cent.


Abrechnung der Nebenkosten
ABRECHNUNG DER WASSERKOSTEN NACH DEM ANTEIL DER WOHNFLÄCHE

Die Abrechnung der Wasserkosten nach dem Anteil der Wohnfläche gilt selbst dann, wenn nicht alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler ausgerüstet sind.

Am 12.03.2008 hatte der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs darüber zu entscheiden, ob der Vermieter einer Wohnung bei der Betriebskostenabrechnung die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung verbrauchsabhängig abrechnen muss oder ob er den Anteil der Wohnfläche zugrunde legen darf, wenn - bis auf eine - alle übrigen Wohnungen im Gebäude mit einem Wasserzähler ausgerüstet sind.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter berechtigt ist, die Kosten der Wasserversorgung und Entwässerung nach dem Anteil der Wohnfläche auf die Mieter umzulegen.
Diesen Abrechnungsmaßstab sieht § 556a Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich vor, sofern die Parteien, wie in dem entschiedenen Fall, nichts anderes vereinbart haben und keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen.

Zu einer Abrechnung nach dem erfassten Wasserverbrauch wäre der Vermieter nach § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB nur verpflichtet, wenn alle Mietwohnungen mit einem Wasserzähler ausgestattet wären.

Lesen Sie hierzu die Entscheidung des BGH. (Urteil (Aktz.: VIII ZR 188-07))


Arbeitsrecht
KÜNDIGUNG BEI REORGANISATION ZULÄSSIG

Die betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitgebers ist zulässig, wenn dieser seinen Betrieb reorganisiert und so nach dem neuen Ablauf oder Strukturen die bisherige Tätigkeit des Arbeitnehmers weggefallen ist.

Diese Reorganisation oder Umgestaltung eines Betriebes wird durch die Rechtsprechung allein daraufhin überprüft, ob sie willkürlich oder sonst missbräuchlich war.

Eine Überprüfung, ob diese Entscheidung organisatorisch oder betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist, findet nicht statt.

Lesen Sie hierzu die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes. (Pressemitteilung (Aktz.: 2 AZR 1037-06))


Versicherungsrecht
ABRECHNUNGSPRAXIS BEI UNFÄLLEN

In jüngster Vergangenheit tauchen immer mehr Probleme mit der Abrechnung von Unfallschäden durch Versicherungen auf.

Diese nachfolgenden aber nicht umfassenden Informationen geben einen kurzen Überblick über häufige Fragen:

- Fiktive Schadensberechnung:

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Geschädigte die in einem Gutachten nach Preisen einer Markenwerkstatt geschätzten Reparaturkosten auch dann ersetzt verlangen, wenn er die Reparatur in einer "freien" Werksatt oder gar nicht durchführt.

- Fachwerkstatt:

Nach dem Bundesgerichtshof können die Geschädigten den fiktiven Rechnungsbetrag einer Markenwerkstatt selbst dann ersetzt verlangen, wenn der Durchschnittswert anderer Fachwerkstätten geringer ist.

- Bindung an ein Gutachten:

Grundsätzlich ist die Versicherung an ein solches Gutachten gebunden und kann keine Kürzungen vornehmen. Solche Einwendungen müssen substantiiert aufgrund der tatsächlichen Rechnung gegen das Gutachten geltend gemacht werden. Zum Beispiel müssen Verbringungskosten nicht erstattet werden, wenn diese tatsächlich nicht anfallen.

- Gutachter:

In der Entscheidung welcher Gutachter beauftragt werden soll, sind die Geschädigten grundsätzlich frei. Es kann aber, wie zum Beispiel bei Leasingverträgen, zu anderen Regelungen kommen.

- Was müssen Sie beachten?

Pürfen Sie genau Ihr Schadensgutachten und überprüfen Sie warum Ihnen die Versicherung möglicherweise nicht den dort ausgewiesenen Betrag erstatten möchte.

- Was kostet der Rechtsanwalt?

Bei einem Verkehrsunfall greift für die entstandenen Schäden grundsätzlich die Haftpflichtversicherung des Verursachers ein. Ist die Verursachung des Schädigers erwiesen, werden die Kosten für einen Rechtsanwalt durch die Haftpflichtverischerung des Schädigers bezahlt! In einem solchen Fall, muss das Unfallopfer keine Kosten für einen Rechtsanwalt aufbringen!

Die vorstehenden Formulierungen sind nicht umfassend und können nur Anregungen und Hinweise geben. Im Bedarfsfall sollten Sie eine individuelle Beratung in Anspruch nehmen. Hierfür können Sie meine Onlinerechtsberatung sofort nutzen oder es erfolgt eine persönliche Beratung in meiner Kanzlei.


Koffer aufgebrochen
SOFORTIGE KONTROLLE DES REISEGEPÄCKS

Ist das Reisegepäck während einer Flugreise aufgebrochen worden, müssen Sie folgendes beachten:

- das Reisegepäck muss sofort und ohne schuldhaftes Zögern kontrolliert werden
- wird dabei ein Diebstahl festgestellt, muss dieser auch sofort gemeldet werden

Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Fluggesellschaft nach einem Urteil des OLG Frankfurt nicht verpflichtet den Schaden zu bezahlen. (OLG Frankfurt Aktz.: 8 U 184/06)


Betriebsübergang
UMGEHUNG DER VORSCHRIFTEN ZUM BETRIEBSÜBERGANG DURCH SERVICE GMBH

In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 21.05.2008 musste zur Umgehung der Vorschriften zum Betriebübergang entschieden werden. Hintergurnd war die Gründung einer Service GmbH.

Hierzu führt das BAG aus:

"Gründet ein Kommunalunternehmen, das Krankenhäuser betreibt, eine Service GmbH und übernimmt diese alle Reinigungskräfte dieser Krankenhäuser, so liegt ein Betriebsteilübergang vor, wenn die GmbH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung alle übernommenen Reinigungskräfte an das Kommunalunternehmen „zurückentleiht“ und diese dort die gleichen Tätigkeiten verrichten wie bisher. Dies gilt jedenfalls, wenn ausschließlicher Gegenstand des Unternehmens der Service GmbH die Stellung von Personal an das Kommunalunternehmen oder an dessen Tochterunternehmen ist."

Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes. (Pressemitteilung (Aktz.: 8 AZR 481-08))


Kündigung wegen Eigenbedarf
ZEITLICHE GRENZE DER KÜNDIGUNG

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 04.06.2008 wurde über die zeitliche Grenze der Anbietpflicht des Vermieters gegenüber einem wegen Eigenbedarfs gekündigten Mieter entschieden.

Der Kläger ist in dem zu entscheidenden Fall Testamentsvollstrecker über den Nachlass der verstorbenen Vermieterin, zu dem ein Haus gehörte, indem die Beklagte eine Wohnung gemietet hat.

Durch Schreiben vom 2. Juni 2005 erklärte der Kläger unter Berufung auf Eigenbedarf der Erbin die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Beklagten zum 28. Februar 2006. Die Mieter einer im vierten Stock desselben Hauses belegenen Wohnung gleichen Zuschnitts kündigten ihr Mietverhältnis am 30. Dezember 2005 zum 31. März 2006.

Somit wurde der Mieterin aufgrund des Eigenbedarfs zum 28.02.2006 gekündigt und es wurde mit der Kündigung zum 31.03.2006 durch eine weitere Mietpartei eine vergleichbare Wohnug zum 31.03.2006 frei.

Der Vermieter klagte auf Räumung.

Der BGH hat entschieden, dass der vom Kläger geltend gemachten Anspruch aus § 546 Abs. 1 BGB auf Räumung und Herausgabe der wegen Eigenbedarfs (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) gekündigten Wohnung in diesem Fall besteht.

"Kündigt der Vermieter eine vermietete Wohnung wegen Eigenbedarfs, so hat er dem Mieter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage ihm zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehende Wohnung, die vermietet werden soll, zur Anmietung anzubieten. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Wohnung im vierten Obergeschoss ist erst zum Ablauf des Monats März 2006 und damit einen Monat nach Ende des Mietverhältnisses mit der Beklagten gekündigt worden. Zu diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte - den geltend gemachten Eigenbedarf unterstellt - bei rechtmäßigem Verhalten ihre Wohnung bereits geräumt haben müssen."

Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes. (Pressemitteilung (Aktz.: VIII ZR 292-07))


Altersgrenze
TARIFLICHE "ALTERSGRENZE 65" WIRKSAM

In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.06.2008 wurde geurteilt, dass eine Altersgrenze von 65 Jahren in einem Tarifvertrag wirksam ist.

Eine solche Regelung ist auch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes. (Pressemitteilung (Aktz.: 7 AZR 116-07))


Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes
BEWEISLAST FÜR GELTUNGSBEREICH DES KSCHG

In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.06.2008 wurde zur Beweislast für die Anwendung des KSchG Stellung genommen.

"Will ein Arbeitnehmer im Prozess geltend machen, eine ordentliche Kündigung sei sozial ungerechtfertigt und deshalb unwirksam, so muss er darlegen und beweisen, dass die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche Beschäftigtenzahl (mehr als zehn Arbeitnehmer) erreicht ist. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er die ihm bekannten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass kein Kleinbetrieb vorliegt. Der Arbeitgeber muss sich daraufhin vollständig zur Anzahl der Beschäftigten erklären. Bleibt auch nach Beweiserhebung unklar, ob die für den Kündigungsschutz erforderliche Beschäftigtenzahl erreicht ist, geht dieser Zweifel zu Lasten des Arbeitnehmers."

Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes. (Pressemitteilung (Aktz.: 2 AZR 264-07))


Betriebsrisiko in einem witterungsabhängigen Unternehmen
ARBEITNEHMER KANN DIE VEREINBARTE VERGÜTUNG AUCH DANN VERLANGEN, WENN DIE ARBEIT AUSFÄLLT

In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.07.2008 wurde zu § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko) entschieden.

"Nach § 615 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung auch dann verlangen, wenn die Arbeit ausfällt und der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt. Zur Nachleistung der Arbeit ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er in dieser Zeit anderweitig verdient oder zu verdienen vorsätzlich unterlässt oder wegen des Arbeitsausfalls an Unkosten einspart."

In diesem Rechtsstreit trug die Beklagte nach § 615 Satz 3 BGB das Risiko des witterungsbedingten Arbeitsausfalls.

Lesen Sie zu den einzelnen Vorraussetzungen die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes. (Pressemitteilung (Aktz.: 5 AZR 810-07))


Entscheidung des BAG
FREIWILLIGKEITSVORBEHALT BEI SONDERZAHLUNGEN

In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 30.07.2008 wurde entschieden:

"Der Arbeitgeber kann bei Sonderzahlungen - anders als bei laufendem Arbeitsentgelt - grundsätzlich einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistung für künftige Bezugszeiträume ausschließen. Er kann sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt. Für die Wirksamkeit eines solchen Freiwilligkeitsvorbehalts kommt es nicht auf den vom Arbeitgeber mit der Sonderzahlung verfolgten Zweck an. Der Vorbehalt ist auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber mit der Sonderzahlung ausschließlich im Bezugszeitraum geleistete Arbeit zusätzlich honoriert. Der Arbeitgeber muss auch nicht jede einzelne Sonderzahlung mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verbinden. Es genügt ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag..."

Lesen Sie zu den einzelnen Vorraussetzungen die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes. (Pressemitteilung (Aktz.: 10 AZR 606-07))


Energiepreise
Kürzungen von Stromnetzentgelten durch die Regulierungsbehörden im Wesentlichen bestätigt

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.08.2008 wurde entschieden:

"In sechs Beschlüssen hat sich der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs mit der Bildung der Entgelte für die Durchleitung von Elektrizität durch fremde Stromnetze auseinandergesetzt. Wesentliche Fragen der Stromnetzentgeltverordnung vom 25. Juli 2005 (StromNEV), die auch Gegenstand weiterer bereits anhängiger Gerichtsverfahren sind, wurden dabei geklärt. Mit den Beschlüssen hat der Bundesgerichtshof die zugrunde liegenden Entscheidungen der verfahrensbeteiligten Regulierungsbehörden weitgehend bestätigt. Sie hatten von den Netzbetreibern beantragte Entgelte um bis zu 20% gesenkt..."
Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes. (Pressemitteilung (Aktz.: KVR 27-07 u.a.))


Arbeitsrecht
UNZULÄSSIGKEIT EINER DOPPELTEN SCHRIFTFORMKLAUSEL IN ARBEITSVERTRÄGEN

In einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.05.2008 wurde entschieden:

Vom Arbeitgeber vorformulierte Arbeitsvertragsklauseln sind gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, wenn sie den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Nach § 305b BGB haben individuelle Vertragsabreden vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorrang.

Nach dem Formulararbeitsvertrag, der der Entscheidung zu Grunde lag, bedürfen Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie der Verzicht auf das Schriftformerfordernis der Schriftform.

Diese Schriftformklausel ist zu weit gefasst und daher gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie erweckt beim Arbeitnehmer entgegen der Schutzvorschrift des § 305b BGB den Eindruck, auch eine mündliche individuelle Vertragsabrede sei wegen Nichteinhaltung der Schriftform gem. § 125 Satz 2 BGB unwirksam.
Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes. (Pressemitteilung (Aktz.: 9 AZR 382-07))


Sonderkündigungsrecht wegen Eigenbedarf:
Sonderkündigungsrecht gilt auch bei gemischt genutzten Gebäuden

In einer Entscheidung des Bundesgerichteshofes vom 25.06.2008 wurde entschieden:

"Das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen weitere Räume vorhanden sind, die sich für eine Nutzung als (dritte) Wohnung eignen und früher auch als Wohnung genutzt wurden, wenn diese weiteren Räume schon bei Abschluss des Mietvertrages, für dessen Kündigung der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt worden sind."
Lesen Sie hierzu das Urteil des Bundesgerichtshofes. (Urteil (Aktz.: VIII ZR 307-07))


Bundesarbeitsgericht:
ANNAHMEVERZUG - BESCHÄFTIGUNGSMÖGLICHKEIT

Das Bundesarbeitsgerichts hat am 27.08.2008 entschieden:

"Der Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers entfällt, wenn der Zeitraum für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall abgelaufen ist und der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen weiterhin nicht in der Lage ist, die vertragsgemäße Arbeit zu erbringen. Daran ändert auch das Angebot der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer nichts. Hat der Arbeitnehmer eine bestimmte, an sich mögliche Arbeit abgelehnt, kann der Vergütungsanspruch nicht darauf gestützt werden, der Arbeitgeber hätte diese Arbeit anbieten müssen. Das gilt auch dann, wenn eine Beendigungskündigung des Arbeitgebers rechtskräftig mit der Begründung für unwirksam erklärt worden ist, der Arbeitgeber hätte trotz der Ablehnung seitens des Arbeitnehmers die entsprechende Arbeit im Wege der Änderungskündigung anbieten müssen."
Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes. (Pressemitteilung (Aktz.: 5 AZR 16-08))


Betriebsteilübergang - ordnungsgemäße Unterrichtung:
INFORMATIONEN DES ARBEITGEBERS nach § 613a Abs. 5 BGB

Das Bundesarbeitsgerichts hat am 21.08.2008 entschieden:

"Der Betriebsveräußerer oder der Erwerber muss gem. § 613a Abs. 5 BGB im Falle eines Betriebsübergangs auch über die Identität des Betriebserwerbers informieren. Eine nicht den gesetzlichen Vorgaben genügende Unterrichtung setzt für den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer die einmonatige Frist zur Ausübung seines Widerspruchsrechtes gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber (§ 613a Abs. 6 Satz 1 BGB) nicht in Gang."
Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichtes. (Pressemitteilung (Aktz.: 8 AZR 407-07))


Führerscheintourismus:
BGH ENTSCHEIDET ÜBER SCHADENSERSATZANSPRÜCHE BEI FÜHRERSCHEINTOURISMUS...

Der Bundesgerichtshof hat am 11.09.2008 entschieden:

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, macht gegen den beklagten Freistaat Schadensersatzansprüche geltend, weil ihm für einen Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr das Recht aberkannt wurde, von seiner in der Tschechischen Republik erteilten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Der unter anderem für Staatshaftungsansprüche zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des beklagten Landes die Klage unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juni 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-329/06 und C-343/06 (NJW 2008, 2403) und C-334 bis 336/06 abgewiesen und die Anschlussrevision des Klägers zurückgewiesen.

Da sich im Fall des Klägers aus seinem tschechischen Führerschein sein deutscher Wohnsitz ergab, waren die Behörden zu einer Anerkennung dieser Fahrerlaubnis nicht verpflichtet, so dass der Kläger keinen Schadensersatz beanspruchen kann.

Für weitere Einzelheiten lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes. (Pressemitteilung (Aktz.: III ZR 212-07))


Arbeitslosengeld II (Hartz IV):
PFLICHT ZUR VORLAGE VON KONTOAUSZÜGEN DURCH DATENSCHUTZ BEGRENZT...

Das Bundessozialgericht hat am 19.09.2008 entschieden:

"Eine grundsätzliche Pflicht zur Vorlage der Kontoauszüge, einer Kontenübersicht und der Lohnsteuerkarte folgt aus § 60 I Nr 3 SGB I. Hiernach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Die allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten grundsätzlich auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die von der Beklagten geforderten Vorlagepflichten waren auch nicht durch § 65 SGB I eingeschränkt, der Grenzen der Mitwirkungspflicht aufzeigt. Insbesondere kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, nur im Rahmen eines (Erst-) Antrags die Vorlage von Kontoauszügen etc. zu fordern. Eine solche Aufforderung kann auch - wie hier - bei Stellung eines Folgeantrags erfolgen. Ebenso wenig ist die Vorlagepflicht auf konkrete Verdachtsfälle beschränkt. Hinsichtlich der zeitlichen Erstreckung war die Vorlage von Kontoauszügen jedenfalls der letzten drei Monate nicht unverhältnismäßig."

ABER:

"Dies betrifft aber nur die Ausgabenseite (Sollstellung) der Kontenbewegungen. Während die Einnahmen jeweils unbegrenzt aus den Kontoauszügen hervorgehen müssen, räumen die Regelungen des Sozialdatenschutzes (§ 67 Abs 12 iVm § 67a Abs 1 SGB X) dem Grundsicherungsempfänger die Möglichkeit ein, auf der Ausgabenseite die Empfänger von Zahlungen zu schwärzen oder unkenntlich zu machen, wenn diese Zahlungen besondere personenbezogene Daten betreffen (etwa Beiträge für Gewerkschaften, politische Parteien, Religionsgemeinschaften etc)."
Für weitere Einzelheiten lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundessozialgerichts. (Pressemitteilung (Aktz.: B 14 AS 45-07 R))

ACHTUNG:

"Der Grundsicherungsträger ist zwar grundsätzlich gehalten, in seinen Mitwirkungsaufforderungen auf die aufgezeigten Möglichkeiten der Schwärzung von Angaben zu Zahlungsempfängern hinzuweisen."

Offen gelassen wurde in dieser Entscheidung aber, ob ein unterlassener Hinweis die Aufforderung bereits rechtswidrig macht und damit sich Änderungen ergeben.

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Erstattung des gesamten Reisepreises:
BGH ZUR ERSTATTUNG BEI VERSPÄTETEM ANSCHLUSSFLUG ZUM ZIELORT

Der Bundesgerichtshof hat am 07.10.2008 entschieden:

"Der Kläger hatte beim beklagten Reiseveranstalter eine vierzehntägige Studienreise nach Island einschließlich Fluges ab Düsseldorf über Amsterdam nach Reykjavik gebucht. Wegen eines technischen Defekts konnte das für den Weiterflug von Amsterdam nach Reykjavik vorgesehene Flugzeug nicht planmäßig um 14 Uhr starten. Nach sechs Stunden vergeblicher Wartezeit flog der Kläger auf eigene Kosten von Amsterdam nach Düsseldorf zurück.

Er hat sich zur Kündigung des Reisevertrages gegenüber dem Reiseveranstalter berechtigt gesehen und dazu auf Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen verwiesen. Die Verordnung gewährt Fluggästen bei Verspätungen ab fünf Stunden einen Anspruch auf vollständige Erstattung der Flugscheinkosten, gegebenenfalls mit einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort. Nach dem Wortlaut der Verordnung bestehen diese Ansprüche gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Er hat seine bisherige Auffassung bestätigt, dass die Verordnung unmittelbar nur Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, nicht aber gegen den Reiseveranstalter begründet."

Somit konnte der Kläger nicht den gesamten Reispreis erstattet verlangen, da er sich gegen den Reiseveranstalter wendete und die o.g. Regelung aber nur gegen das Luftfahrtunternehmen wirkt.

Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes. (Pressemitteilung (Aktz.: X ZR 37-08))


Mietrecht:
Wirksamkeit einer Klausel über die Farbgebung von Holzteilen bei Rückgabe der Mietwohnung...

Der Bundesgerichtshof hat am 22.10.2008 entschieden:

"Der u. a. für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hatte über die Wirksamkeit einer Klausel zu entscheiden, die den Mieter verpflichtet, bei Rückgabe der Mietsache bestimmte farbliche Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Holzteile einzuhalten.

Der Mietvertrag sah unter anderem formularmäßig vor, dass der Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet sei.

Weiter ist bestimmt:

"Lackierte Holzteile sind in dem Farbton zurückzugeben, wie er bei Vertragsbeginn vorgegeben war; farbig gestrichene Holzteile können auch in Weiß oder hellen Farbtönen gestrichen zurückgegeben werden."

Diese Klausel ist in Fortführung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Farbwahlklausel nicht zu beanstanden, da dem Mieter die Wahl für gestrichene Holzteile in Form von weißen oder hellen Farbtönen gelassen wird. Hinsichtlich der lackierten Holzteile ist diese Klausel auch nicht zu beanstanden, da auf Seiten des Vermieters der Umstand ins Gewicht fällt, dass bei einer transparenten Lackierung oder Lasur – anders als bei einem deckenden Farbanstrich – eine Veränderung des Farbtons entweder überhaupt nicht mehr oder nur mit einem Eingriff in die Substanz der lackierten/lasierten Holzteile (Abschleifen) rückgängig gemacht werden kann. Eine Veränderung der Mieträume, die eine Substanzverletzung zur Folge hat, ist dem Mieter aber nicht gestattet.

Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes. (Pressemitteilung (Aktz.: VIII ZR 283-07))


Kaufrecht:
BGH schließt sich beim kostenlosen Umtausch dem EuGH an...

Der Bundesgerichtshof hat am 26.11.2008 entschieden:

"Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Diese richtlinienkonforme Rechtsfortbildung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung mit Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht vereinbar ist."

Lesen Sie hierzu die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes. (Pressemitteilung (Aktz.: VIII ZR 200-05))


Reisepreisminderung:
BGH entscheidet zur Bemessung der Minderung des Reisepreises bei Beinahe-Absturz...

Neues Urteil zur Bemessung der Minderung des Reisepreises bei Beinahe-Absturz auf
dem Rückflug von eineransonsten mangelfrei durchgeführten Reise

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.07.2008 wurde zur Minderung des
Reisepreises entschieden.

"Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass bei besonderer Schwere ein Ereignis, das
zu einem Mangel führt, eine Minderung rechtfertigen kann, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für
die Dauer des Ereignisses beschränkt ist."

Lesen Sie zu den einzelnen Vorraussetzungen die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes.
(Pressemitteilung (Aktz.: X ZR 93-07))


Betriebsübergang:
Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses - Rechtsmissbrauch...

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 AZR 176/08 -

Bei einem Betriebsübergang kann ein Arbeitnehmer nach § 613a Abs. 6 BGB dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung schriftlich widersprechen.

Der Kläger wiedersprach einem geplanten Betriebsübergang. Er bot an, weiter bei dem Betriebsveräußerer beschäftigt zu sein, aber für den Betriebserwerber zu arbeiten. Im weiteren Verlauf führte der Kläger mit beiden Betrieben Vertragsverhandlungen und arbeitete schließlich für den Betriebserwerber. Er begehrte die Fesstellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsveräußerer besteht.

Auch der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hielt die Ausübung des Widerspruchsrechts durch den Kläger nicht für rechtsmissbräuchlich und sein Festhalten am Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht für treuwidrig. Es steht dem Arbeitnehmer frei, nach dem Widerspruch mit dem Betriebsveräußerer oder dem Betriebserwerber über ein Arbeitsverhältnis auf neuer Grundlage zu verhandeln. Auch mit der Arbeit für den Betriebserwerber hat sich der Kläger nicht widersprüchlich verhalten; zudem hat er stets auf seinem rechtlich zutreffenden Standpunkt beharrt, infolge seines Widerspruchs Arbeitnehmer der Beklagten geblieben zu sein.

Lesen Sie zu den einzelnen Vorraussetzungen die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes.
(Pressemitteilung (Aktz.: 8 AZR 176-08))


Stornierung und Umbuchung wegen Vulkanausbruch
Ihre Rechte als Betroffener:

Sie können Ihren Linienflug oder aber Ihre Pauschalreise wegen des Vulkanausbruches nicht antreten bzw. die Fluggesellschaften fliegen nicht?

Ihre Rechte:

G rundlage und wichtigste Regelung ist die europäische Regelung: VO (EG) Nr. 261/2004. Durch diese Verordnung werden Ihnen Mindestrechte bei Annullierung, Verspätung oder der Nichtbeförderung zur Seite gestellt.

Die Anwendung der VO setzt u.a. voraus, dass der Flug auf einem europäischen Flughafen beginnt oder mit einer Fluggesellschaft aus der EU von einem Drittstaat in die EU erfolgt, d ie Buchung bestätigt wurde und Sie pünktlich am Abfertigungschalter erscheinen.

Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung:

Für diesen Fälle ist das Luftfahrtunternehmen verpflichtet Ihnen Ausgleichsleistungen oder Unterstützungsleistungen zu gewähren.

Für eine Verspätung (bei allen Flügen mit einer Entfernung bis 1.500 km sind es 2 Stunden; bei Flügen bis zu 3.500 km sind es 3 Stunden und bei mehr km sind es 4 Stunden) haben Sie Anspruch auf:

- Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit
- Hotelunterbringung, falls ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder
- ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,
- Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).
- Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden
- bei einer Verspätung um mehr als 5 Stunden kann der Flugpreis oder eine anderweitige Beförderung gefordert werden

Für eine Nichtbeförderung gilt:

- Ausgleichszahlungen von 250 € bis 600 €, je nach Entfernung
- Erstattung des Flugpreises oder
- eine alternative Beförderung
- auch hier müssen Betreuungsleistungen, z.B. zwei Telefonate, erbracht werden

Für die Annullierung gilt:

- Erstattung des Flugpreises oder
- eine alternative Beförderung
- Ausgleichszahlungen, wenn Sie nicht u.a. mind. 2 Wochen vorher über die Annullierung informiert worden sind

Diese Rechte gelten für Linenflüge und für Pauschalreisen, wobei Sie bei letzterem zudem Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend machen können.

Der Reiseveranstalter kann bei höherer Gewalt den Vertrag jederzeit kündigen. In diesem Fall verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, wobei für schon erbrachte Leistungen eine Entschädigung verlangt werden kann.

Aber in jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet Sie zurückzubefördern.


Information
Rechtsanwalt Engler aktualisiert Kanzleibeschreibung:

Sehr geehrte Besucher, sehr geehrte Mandanten!

Im Rahmen der ständigen Erweiterung der Tätigkeit habe ich für Sie die Kanzleibeschreibung aktualisiert und meine Referententätigkeit dargestellt.


Sozialrecht
Keine Begrenzung der Unterkunftskosten bei Umzug in ein anderes Bundesland:

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. Juni 2010 im Verfahren B 4 AS 60/09 R entschieden, dass der Beklagte nach einem Umzug aus Bayern zur Übernahme der Kosten der Unterkunft für eine teurere Wohnung in Berlin, deren Mietzins von 300 Euro warm für Berliner Verhältnisse jedoch angemessen ist, verpflichtet ist.

Lesen Sie zu den einzelnen Vorraussetzungen die Pressemitteilung des Bundessozialgerichtes.
(Pressemitteilung (B 4 AS 60/09 R))


Informationspflichten
Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer ab 17.05.2010 - NEU:

Am 17.05.2010 ist die Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich für Dienstleister wichtige Informationpflichten, wobei einige Information immer und andere nur auf Anfrage zur Verfügung stehen müssen:

DL-InfoV:

§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

1. seinen Familien- und Vornamen, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
2. die Anschrift seiner Niederlassung oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
3. falls er in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
4. bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
5. falls er eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
6. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
7. die von ihm gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
8. von ihm gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
9. gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
10. die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
11. falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

(2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise

1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

§ 3 Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen

(1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger auf Anfrage folgende Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
1. falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, eine Verweisung auf die berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und, soweit erforderlich, zu den Maßnahmen, die er ergriffen hat, um Interessenkonflikte zu vermeiden,
3. die Verhaltenskodizes, denen er sich unterworfen hat, die Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen, und
4. falls er sich einem Verhaltenskodex unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, der oder die ein außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zum Verfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.

(2) Der Dienstleistungserbringer stellt sicher, dass die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.

Hizukommen noch weitere Angaben, die sich auf z.B.auf den Preis beziehen.

Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier: (DL-InfoV)


Mietrecht
Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel:

Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 302/07) hat entschieden, dass der Mieter einen Erstattungsanspruch gegen den Vermieter hat, wenn der Mieter die von ihm vorgenommenen Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund erbracht hat!!

Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten.

Dabei muss allerdings berücksichtigt werden, dass Mieter bei Ausführung von Schönheitsreparaturen regelmäßig von der im Mietvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen, die Arbeiten in Eigenleistung zu erledigen oder sie durch Verwandte und Bekannte erledigen lassen. In diesem Fall bemisst sich der Wert der Dekorationsleistungen üblicherweise nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.

Eine Ersatzpflicht auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs und eine Aufwendungsersatzanspruch wurde aber verneint.


Mietrecht
Zu den Voraussetzungen einer Mietminderung bei Problemen mit dem Schallschutz:

Der Bundesgerichtshof (VIII ZR 85/09) hat am 07.07.2010 entschieden, dass ein Mieter ohne besondere vertragliche Regelung nicht erwarten kann, dass seine Wohnung einen Schallschutz aufweist, der über die Einhaltung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN-Vorschriften hinausgeht.


Vertragsrecht
Kann ich meinen DSL-Anschluss bei Umzug vorzeitig kündigen?:

Der Bundesgerichtshof (III ZR 57/10) hat am 11.11.2010 entschieden, dass der Inhaber eines DSL-Anschlusses den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen kann, wenn er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.




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