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Energierecht
Das Landgericht Kleve hat in dem Urteil vom 27.04.2007, gefunden in der Entscheidungssammlung des Landes NRW,(Aktenzeichen: 5 S 185/06) die Rechte der Verbraucher gestärkt.
Dem Urteil lagen im Wesentlichen zwei Fragen zugrunde:
1.) Durfte das Unternehmen den Verbrauch schätzen?
2.) Dürfen die Abrechnungen rückwirkend korrigiert werden?
In dem Sachverhalt ging es abstrakt um einen Streit der Parteien über
eine Nachzahlung für Stromlieferungen für bestimmte Zeiträume. Die
Klägerin lehnte es ab, die Zählerstände selbst abzulesen. Daraufhin
schätzte die Beklagte die Zählerstände. Nach einer Überprüfung wurde
festgestellt, dass die Schätzungen zu gering waren und es wurden die
Abrechnungen korrigiert, wobei es zu Nachzahlungsforderungen gekommen
ist.
Einleitung:
Gesetzliche Grundlage für die Versorgung mit Elektrizität durch
Energieversorgungsunternehmen war die Verordnung über Allgemeine
Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden (AVBEltV)
vom 21. Juni 1979. Seit dem 08.11.2006 ist die Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und
die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz
(Stromgrundversorgungsverordnung - StromGVV) die rechtliche Grundlage.
Zu 1.)
Die Voraussetzungen für eine Verbrauchsschätzung müssen vorliegen. Nach
§ 20 AVBEltV (§ 11 StromGVV) wird der Verbrauch von einem Beauftragten
des Unternehmens abgelesen oder auf Verlangen des Unternehmens vom
Verbraucher selbst (Abs. 1). Eine Verbrauchsschätzung ist zulässig,
wenn der Beauftragte des Unternehmens keinen Zutritt zum Zähler hatte
(Abs. 2).
So führte das LG Kleve aus: "Gemäß § 20 Abs. 2 AVBEltV ist das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen nur dann berechtigt, den Verbrauch
zu schätzen, wenn der Kunde den Zutritt zur Wohnung zum Zwecke der
Ablesung des Zählers verweigert. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Die
Beklagte hatte jederzeit die Möglichkeit, den Stromzähler selbst
abzulesen. Der
Stromzähler befand sich im Hausflur des Mehrfamilienhauses und war für
die Beklagte frei zugänglich. Dies war der Beklagten auch bekannt. ..
Die Klägerin weigert sich lediglich, den Zähler selbst abzulesen.
Dieser Fall wird von dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 AVBEltV nicht
erfasst."
Damit bleibt festzuhalten, dass das Energieversorgungsunternehmen den
Verbrauch nicht schätzen darf, wenn der Kunde lediglich die
Selbstablesung verweigert. Eine Schätzung ist nur zulässig, wenn dem
Mitarbeiter des Unternehmens der Zutritt zur Messeinrichtung verweigert
wird.
Zu 2.)
Für den Verbraucher stellt sich nun die Frage, inwieweit Zahlungen zu
leisten sind, wenn sich nach einer Überprüfung herausstellt, dass die
Schätzwerte zu gering waren und somit die ursprünglichen Rechnungen
rückwirkend korrigiert werden.
Energieabrechnungen können rückwirkend korrigiert werden, wenn sich im
Nachhinein Fehler feststellen lassen. Nach § 21 AVBEltV (§ 18 StromGVV)
können Messfehler oder Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages
längstens für zwei Jahre, nach § 18 Abs. 2 StromVV für drei Jahre ,
rückwirkend geltend gemacht werden.
Seit dem Urteil des LG Kleve hat sich die zuvor relativ eindeutig pro
Versorger sprechende Lage geändert. Bis zu dem Urteil herrschte die
Auffassung vor, selbst bei einer unzulässigen Schätzung könne der
Verbraucher nur die Abrechnung auf Basis von anderen Werten verlangen.
Eine falsche Schätzung sei kein Fehler im Sinne von § 21 AVBEltV,
weshalb dessen Ausschlussfrist nicht eingreife. Das LG Kleve sieht das
anders, stellt die Erstellung einer ordnungsgemäßen Abrechnung in die
Verantwortung des Unternehmens und wendet die Ausschlussfrist für
nachträgliche Fehlerberichtigungen auf Forderungen, die auf
Schätzwerten beruhten an.
Hierzu führt das LG Kleve aus: "Die von der Beklagten der Klägerin
zunächst erteilten und sodann stornierten Rechnungen beruhen auf einem
solchen Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages. Denn die
Beklagte hat die Rechnungen erstellt, ohne zuvor eineAblesung des
Zählerstandes vorzunehmen. Sie hat den Stromverbrauch lediglich
geschätzt, ohne dazu berechtigt zu sein."
Abschließend gilt für Rechnungen, die auf Schätzungen beruhen, die
Ausschlussfrist von 3 Jahren für eine Korrektur. Eine spätere Korrektur
ist unzulässig und braucht nicht beglichen zu werden.
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Bausparkassen bzw. Banken dürfen bei der Kreditvergabe an
Immobilienkäufer die Kosten für interne Gutachten nicht auf die Kunden
abwälzen. Das hat das LG Stuttgart hat im April 2007 (20 O 9/07)
entschieden.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte in einem
Musterprozess gegen die Bausparkasse Wüstenrot geklagt. Diese knüpfe in
ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Gewährung eines Darlehens an
ein Wertgutachten, dessen Kosten der Kreditnehmer tragen muss.
Hintergrund ist, dass die Bausparkassen den Wert der Immobilien im
eigenen Interesse prüfen, bevor sie ein Darlehen erteilen, und die
Gutachten in ihrem Eigentum behalten - die Darlehensnehmer bekommen die
Unterlagen in der Regel nie zu sehen. Ebenso verhält es sich nach
meiner Ansicht auch bei Banken. Nach Auffassung der Richter werden die
Verbraucher durch diese Klausel unangemessen benachteiligt. Die
Wertermittlung liege nur im eigenen Interesse der Bank und habe für den
Kunden keinen Nutzen. Wüstenrot zog seine Berufung gegen das Urteil des
Landgerichts Stuttgart zurück. Somit ist das Urteil rechtskräftig.
Im Ergebnis dieses Urteils können grundsätzlich alle Kunden, die die
Gebühr entrichtet haben, ihr Geld zurückfordern. Hierbei ist jedoch die
gesetzlich geltende Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten. Gemäß
der §§ 195 und 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist
von drei Jahren erst mit Kenntnis der Anspruchsvoraussetzungen, also
vorliegend seit dem Stuttgarter Urteil im vergangenen April.
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Für den Fall der Lieferung einer mangelfreien Sache hat der EuGH
in einem bahnbrechenden Urteil am 17.04.2008 entschieden, dass der
Käufer nicht verpflichtet ist, für die Nutzung der mangelhaften
Sache bis zu deren Austausch durch den Verkäufer Nutzungsersatz zu leisten!
Entscheidendes Kriterium ist, dass der Verkäufer einer mangelhaften
Sache verpflichtet ist, diese auch unentgeltlich zurückzunehmen.
Ein Verbraucher könnte durch diese Zahlungsverpflichtung gehalten sein,
nicht von seinen Rechten Gebrauch zu machen.
In seiner Entscheidung führt der EuGH hierzu aus:
"Diese dem Verkäufer auferlegte Verpflichtung, die Herstellung des vertragsgemäßen
Zustands des Verbrauchsguts unentgeltlich zu bewirken, sei es durch Nachbesserung,
sei es durch Austausch des vertragswidrigen Verbrauchsguts, soll den Verbraucher
vor drohenden finanziellen Belastungen schützen, die ihn,...
,in Ermangelung eines solchen Schutzes
davon abhalten könnten, seine Ansprüche geltend zu machen. Diese vom Gemeinschaftsgesetzgeber
gewollte Garantie der Unentgeltlichkeit bedeutet, dass jede finanzielle Forderung des
Verkäufers im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtung zur Herstellung des
vertragsmäßigen Zustands des Verbrauchsguts, auf das sich der Vertrag bezieht,
ausgeschlossen ist." (Urteil des EuGH vom 17.04.2008, Aktz.: EuGH C-404-06)
Eine solche Regelung sah und sieht das hierfür geltende BGB vor. In Deutschland gilt
das BGB, so dass auch dessen Regelungen bis zu ihrer Ungültigkeit Bestand haben. Solange die Bundesregierung
das BGB hinsichtlich der für ungültig erklärten Reglung des Wertersatzes nicht geändert hat, gilt es fort.
Lesen Sie hierzu das vollständige Urteil des EuGH.
ACHTUNG:
Der Bundesgerichtshof hat sich diesem Urteil angeschlossen und entschieden, dass beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB)
der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen
dem Wortlaut des Gesetzes (§ 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) keinen Wertersatz für
die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. Diese richtlinienkonforme
Rechtsfortbildung ist erforderlich, weil eine Verpflichtung des Verbrauchers zur Zahlung
von Wertersatz für die Nutzung mit Art. 3 der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie
nicht vereinbar ist.
Lesen Sie hierzu die weiteren Angaben auf diesen Seiten: » mehr
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Grundsätzlich haften die Gesellschafter einer GmbH nicht. Hierfür wird gerade eine GmbH gegründet.
Es soll zum Beispiel entgegen einer GbR die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft als juristische Person
begrenzt werden. Aber die Gesellschafter und Gründer einer GmbH sind nicht völlig "frei" in ihrer
persönlichen Haftung! Ein solcher Gedanke wäre im Ergebnis trügerisch und nicht ungefährlich.
In § 11 GmbHG heißt es hierzu:
(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft
mit beschränkter Haftung als solche nicht.
(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden,
so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
Die GmbH entsteht erst mit der tatsächlichen Eintragung im Handelsregister.
Unabhängig der verschiedenen Gründungsstadien einer GmbH und der verschiedenen Haftung ihrer Gründer,
soll hier die meist vernachlässigte Unterbilanzhaftung kurz beschrieben werden.
Die Unterbilanzhaftung ist gesetzlich nicht geregelt und wurde durch die richterliche Rechtsfortbildung
entwickelt.
Wenn der GmbH im Zeitpunkt ihrer Entstehung also im Zeitpunkt der Eintragung (nicht Anmeldung) das
Stammkapital nicht mehr ungehindert zur Verfügung steht, haften die Gründer anteilig der GmbH auf
Ersatz der Differenz zwischen dem Stammkapital abzüglich der von der Gesellschaft satzungsgemäß
zu tragenden Grüdnungskosten und dem tatsächlichen Vermögen der Gesellschaft.
Das bedeutet also, dass das gesetzliche oder vertaglich festgelegte
Stammkapital zum Zeitpunkt der Eintragung noch tatsächlich vorhanden sein muss.
Im Falle einer späteren Insolvenz der GmbH wird der Insolvenzverwalter diesen Stichtag suchen und
prüfen, ob das Stammkapital bei der Eintragung tatsächlich als solches vorhanden war.
War dies nicht der Fall, zum Beispiel weil das Stammkapital verwendet worden ist, wird der Verwalter
den fehlenden Betrag von den Gesellschaftern fordern. Hier haften also die Gesellschafter persönlich.
Ein Ausweg besteht hier in der Aufstellung einer sog. Stichtagsbilanz. Diese wird zum Tag der Eintragung
erstellt. Wenn diese Bilanz das Vorhandensein des Stammkapitals wiedergibt, ist eine solche Haftung
ausgeschlossen.
Es muss also immer darauf geachtet werden, dass zum Tag der Eintragung keine Unterbilanz vorliegt.
Eine solche liegt vor, wenn das Nettovermögen der GmbH unter dem Wert des Stammkapitals sinkt.
Das Nettovermögen wird durch das gesamte Aktivvermögen abzüglich sämtlicher Verbindlichkeiten unter Einschluss
der Rückstellungen, aber ohne Rücklagen ermittelt.
Achten Sie bitte auf eine "positive" Bilanz zum Zeitpunkt der Eintragung.
Für die vorliegenden Sachverhalte kommt es auch nicht darauf an, dass die Einzahlung des Stammkapitals
erfolgt ist! Ggf. muss es im Falle der Insolvenz noch mal bezahlt werden!
Achtung:
Hierbei handelt es sich nur um eine ganz kurze und grundsätzliche Darstellung. Diese soll nur der
kurzen Information dienen und kann eine umfasende Rechtsberatung nicht ersetzen!
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Bei Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden ist nach der Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) ein Energiebedarfsausweis auszustellen.
Besitzer von bis 1965 errichteten Wohngebäuden müssen möglichen Käufern oder Mietern ab dem 01.07.2008 einen Energieausweis
für ihr Gebäude vorlegen. Für Wohngebäude, welche nach 1965 errichtet worden sind, gilt dies erst ab dem 01.01.2009.
In einer Übergangsfrist bis 01.10.2008 besteht noch die Möglichkeit für Gebäudeeigentümer, sich einen preiswerten verbrauchsbasierten
Energieausweis erstellen zu lassen.
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Art des Gebäudes / Baujahr |
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ab 01.07.2008 |
ab 01.10.2008 |
ab 01.01.2009 |
ab 01.07.2009 |
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Wohngebäude / bis 1965 |
Pflicht |
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Übergangsfrist |
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Wohngebäude / ab 1965 |
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freiwillig |
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andere Gebäude |
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Achtung: Nur wer eine Immobilie verkaufen oder vermieten will braucht einen Energieausweis.
Es gibt zwei unterschiedliche Energieausweise:
1.) verbrauchsorientierten Ausweis:
- hier wird der Energieverbrauch der letzten drei Jahre zugrunde gelegt
Problem: hier wird mehr über die Heizgewohnheiten der Bewohner als über den Zustand des Gebäudes ausgesagt.
2.) bedarfsorientierte Ausweis:
- hier wird von einer durchschnittlich genutzten Immobilie ausgegangen und
anhand von bauphysikalischen Daten berechnet, wie viel das Haus
oder die Wohnung im Standardfall verbraucht
Zwischen beiden besteht ein erheblicher Preisunterschied. Dies wirkt sich vorallem bei dem Folgenden aus:
Energieausweise dürfen in den Fällen des § 16 Abs. 1 Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV), Neuerrichtung oder Umbau, nur auf der Grundlage des
Energiebedarfs ausgestellt werden.
In den Fällen des § 16 Abs. 2, Verkauf oder Vermietung, sind ab dem 1. Oktober
2008 Energieausweise für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für
die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, auf der Grundlage des
Energiebedarfs auszustellen.
Dies gilt nicht, wenn das Wohngebäude
schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom
11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) eingehalten hat oder durch spätere Änderungen mindestens
dieses Anforderungsniveau erreicht hat.
Somit ist es bei einem Haus mit vier Wohnungen und einem Baujahr vor 1977 ratsam, noch bis zum 01.10.2008
einen Energieausweis aufgrund des Verbrauches zu beantragen.
Achtung: Der verbrauchsorientierte Energiepass ist deutlich billiger als der bedarfsorientierte und gilt unabhängig der
oben stehenden Fristen für 10 Jahre!
Probleme:
1.) Der Energieausweis ist unverzüglich nach der
Aufforderung durch den Käufer, Mieter vorzulegen. Muss man zum Zeitpunkt der Aufforderung bereits einen
Ausweis vorlegen können oder reicht es, wenn dieser ab diesem Zeitpunkt beantragt wird?
2.) Was passiert mit meiner Nebenkostenabrechnung, wenn sich ein Unterschied zwischen den Werten
eines Ausweises nach Energieverbrauch oder Energiebedarf ergibt?
3.) Was sind die genauen rechtlichen Probleme hinter der Energieeinsparverordnung?
4.) Bei Verkauf und Neuvermietung ohne Nachweis drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro.
Achtung:
Hierbei handelt es sich nur um eine ganz kurze und grundsätzliche Darstellung. Diese soll nur der
kurzen Information dienen und kann eine umfasende Rechtsberatung nicht ersetzen!
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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen führt in seiner Entscheidung vom 24.01.2007 aus:
"Nach § 7 Abs.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV, seit 01.01.1997 § 7 Abs.1 S.1 SGB IV) in Verbindung
mit § 1 S.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung
die nicht selbständige Arbeit insbesondere in einem Ar-beitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung
sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers
(§ 7 Abs.1 S.2 SGB IV, angefügt zum 01.01.1999 durch Art. 1 Nr.1a des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit
vom 20. Dezember 1999, BGBl. I 2000 S. 2).
Die Geschäftsführertätigkeit ist nicht schon deshalb rentenversicherungsfrei gewesen, weil der Kläger
als Organ der GmbH nach § 5 Abs.1 S.5 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) kein Arbeitnehmer der Gesellschaft gewesen
ist. Diese Regelung beschränkt sich auf das ArbGG und hat keine Bedeutung für das Sozialversicherungsrecht.
Auch die Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen gegenüber den anderen Arbeitnehmern der Gesellschaft führt
nicht automatisch zur Rentenversicherungsfreiheit. Auch wer selbst solche Funktionen ausübt, kann seinerseits
– als leitender Angestellter – persönlich abhängig beschäftigt sein (BSG, Urteil vom 24.06.1982, 12 RK 45/80).
Umgekehrt liegt nicht schon deshalb eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit vor, weil der Kläger als
Nichtgesellschafter überhaupt an irgendwelche Anweisungen gebunden war. Auch wer sich – wie der Kläger seit
August 2004 - als Selbständiger zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung verpflichtet, muss grundsätzlich Weisungen
des Dienstberechtigten beachten. Es kommt deshalb darauf an, welcher Art die Weisungsgebundenheit ist.
Bei Diensten höherer Art kann die Weisungsgebundenheit erheblich eingeschränkt sein, darf aber nicht
vollständig entfallen. Ist der Geschäftsführer lediglich bei bestimmten wichtigeren Geschäften in seiner
Entscheidungsfreiheit beschränkt, ohne einem für die persönliche Abhängigkeit ausschlaggebenden Direktionsrecht
der Gesellschafter in Bezug auf die Ausführung seiner Arbeiten unterworfen zu sein, ist er selbständig
(BSG, Urteil vom 29.10.1986, RAr 43/85 mwN).
Selbständig ist er auch dann, wenn er einen so großen
Einfluss auf die Willensbildung der GmbH hat, dass er von ihm nicht befürwortete Gesellschafterbeschlüsse
und Weisungen verhindern kann (BSG, Urteil vom 14.12.1999, B 2 U 48/98 R). Hierfür reicht allerdings
allein der Umstand, dass der Geschäftsführer über besonderes Knowhow oder besondere Geschäftskontakte
verfügt, nicht aus. Denn es ist durchaus üblich, dass Geschäftsführer spezielle Kenntnisse aufweisen –
häufig ist gerade das der Grund für ihre Einstellung
(BSG, Urteil vom 30.06.1999, B 2 U 35/98 R; Bayerisches LSG, Urteil vom 24.01.2006, L 5 KR 185/04).
Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Geschäftsführer kraft Fachkunde und Erfahrung und von der
Gesellschafterversammlung geduldet in der GmbH "schalten und walten" kann, "das Sagen hat" oder "Kopf und Seele des Unternehmens" ist.
Von Bedeutung ist auch, ob der Geschäftsführer eigenes Kapital und ggf. eigene Arbeit mit dem Risiko
des Verlustes (unentgeltliche Arbeit) entsetzt und damit das Unternehmerrisiko selbst zumindest
mitträgt (BSG, Urteil vom 14.12.1999, B 2 U 48/98 R; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2004,
L 12 AL 102/03; LSG Berlin, Urteil vom 3.11.2000, L 4 AL 101/98 jeweils mwN). Entscheidend ist das
Gesamtbild unter Berücksichtigung aller den Einzelfall bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse.
Prüfungsmaßstab sind dabei zunächst die im Anstellungs- bzw. Gesellschaftsvertrag getroffenen Regelungen.
Weichen die tatsächlichen Verhältnisse hiervon ab, sind sie entscheidend. Weist die Tätigkeit Merkmale
sowohl für selbständige, als auch für unselbständige Arbeit auf, kommt es darauf an, welche überwiegen.
Unter Berücksichtigung der dargestellten Grundsätze ist der Senat davon überzeugt, dass die
Geschäftsführertätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen keine Beschäftigung und damit nicht
rentenversicherungspflichtig gewesen ist."
Lesen Sie hierzu das Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen. (Urteil AZ: L 2 R 35-06)
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